Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
31. Jahrgang. Berlin den 12. August 1897. Nr. 23. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (PDost-Leitungsliste Nr. 711) 1/ 50 für nur wunfeiig bedruckte, zum Einkleben in die Abten 
geeignete Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 712) 1 4 90 
Der elauf einzelner Rummern des Blattes - durch die Bechedesheltoczeewaltun im Kriegsministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20#“ für 
ieden Druckbogen von 8 Seiten (5 /64 für jedes Blatt), falls nicht, für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
festgesetzt i 
  
Nr. 197. 
Errichtung eines neuen Remontedepots in der Provinz Schleswig Holstein. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: Auf dem Kronfideikommiß · Gute Hardebek im Kreise Segeberg 
der Provinz Schleswig-Holstein wird ein Remontedepot neu errichtet. Das Kriegsministerium hat hiernach das 
Weitere zu veranlassen. 
Kiel, an Bord N. 9SHohenzollern- den 2. August 1897. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 6. August 1897. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee 
gebracht, daß die Administration auf dem neuen Remontedepot, welches den Namen Hardebek führt, eingerichtet ist. 
No. 84/8. 97. R. A. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 4. August 1897. 
Nr. 198. 
Befugnih zur Ertheilung der Zustimmung zur Aufhebung eingetragener Beschränkungen bezüglich des 
von Gendarmerie-Offizieren bei der Verheirathung nachgewiesenen anßerdienstlichen Einkommens. 
Auf Grund Allerhöchster GEenehmihung wird in Ergänzung der vissseitigen Erlasse vom I. * 1883 Ziffer 5 
(Armee-Verordnungs-Blatt für 1883 Seite 51), vom 7. Mai 1885 — Nr. 351/4. A. 2 — bz. Nr. 892/3. 
A. 2 (Armec-Verordnungs-Blatt für 1885 Seite 107/108) 1½r6 vom 21. April 1892 (Armee- erordnungs- 
Blatt für 1892 Seite 111) bestimmt, daß bezüglich des von Gendarmerie= Offizieren bei Nachsuchung des 
Heirathskonsenses nachgewiesenen außerdienstlichen Einkommens der Chef der Landgendarmerie zur Ertheilung der 
Zustimmung zur böschung eingetragener Beschränkungen zuständig ist. 
No. 152,7. 97. C. 3. v. Goßler.
	        
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