Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

Kriegsministerium. Berlin den 7. August 1897. 
Nr. 199. 
Plätze der Fahnen= und Standartenträger beim Parademarsch. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß die Fahnen- und Standartenträger beim 
Parademarsch auf Vordermann auf den Zugführer bz. den rechten Flügelunteroffizier der vorderen Abtheilung 
zu marschiren bz. zu reiten und daher nicht mehr hinter den Points herumzugehen oder bei ihnen abzubrechen haben. 
Die neben den Fahnen oder Standarten befindlichen Abtheilungen rücken dementsprechend beim Parabe- 
marsch eine Rotte links. 
Beim Vorbeimarsch von Ehrenwachen hat die Fahne u. s. w. vor der Tete zwischen zwei Offlzieren zu 
marschiren. 
No. 525/6. 97. A. 2. v. Goßler. 
§ 
Kriegsministerium. Berlin den 9. August 1897. 
Nr. 200. 
Angliederung und Unterbringung des beim XIV. Armeekorps zu errichtenden Detachements Jäger zu 
Pferde. 
Seine Majestät der Kaiser und König baben am 3. d. M. zu befehlen geruht, daß in Abänderung der Aller- 
höchsten Kabinets-Ordre vom 31. März d. J. das am 1. Oktober 1897 beim XIV. Armeekorps zu errichtende 
Detachement Jäger zu Pferde nicht dem 1. Badischen Leib. Dragoncr-Regiment Nr. 20, sondern dem Kurmärkischen 
Dragoner. Regiment Nr. 14 angegliedert werden soll. 
Die Unterbringung des Detachements wird bis zur Fertigstellung der Unterkunft in Colmar in dem 
Barackenlager des Truppenübungsplatzes Hagenau erfolgen. 
No. 174/8. 97. A. 1. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 27. Juli 1897. 
Nr. 201. 
Ergänzung der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift. 
Hinter dem §. 31 der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift ist einzufügen: 
„S. Z 
Einziehung von Gegenständen. 
Gegenstände, auf deren Einziehung auf Grund der Strafgesehe seitens der Militärgerichte erkannt worden 
ist, sind von letzteren der örtlichen Garnisonverwaltung zur gelegentlichen öffentlichen Versteigerung zu überweisen. 
Der Erlös fließt dem Einnahme -Kapitel 9 zu. 
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt vorbehalten. 
In Vertretung. 
No. 505/7. 97. C. 3. v. Viebahn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.