Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Das richtige Vorhandensein sämmtlicher vorgenannten Stücke u. s. w. hat die Gewehr · Prũfungs · 
kommission auf Grund des Armee-Verordnungs-Blattes zu prüfen. Die Mitgabe besonderer Bekleidungs. 
Nachweisungen ist daher nicht erforderlich. 
. Anfragen der Truppentheile an die Gewehr. Prüfungskommission über das Vorhandensein und die 
Kriegsbrauchbarkeit der Waffen, über den Justand der Bekleidungsstücke der zu derselben kommandirten 
Mannschaften haben nicht stattzusinden. Das Vorhandensein und die Kriegsbrauchbarkeit der Waffen 
sowie der gute Zustand der Bekleidungsstücke ist vielmehr als selbstverständlich anzunehmen. 
VI. JZuweisung der Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke. 
. Die Kommandirten nehmen ihre Wassen, Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke mit Ausnahme von 
1 Feldmätze, 
2 Waffenröcken, 
1 Litewka, 
1 Halsbinde, 
2 Tuchhosen, 
1 weißleinenen Hose, 
1 Drillichhose, 
1 Unterhose, 
1 Paar Stiefel, 
2 2= Sohlen mit Flecken und Beschlag, 
1 Hemde, 
1 Säbeltroddel, 
Rockbesatz und Flickmaterial 
zum Kommandoorte selbst mit und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum Truppentheil zurück. 
Der Marsch der Kommandirten erfolgt im dritten Waffenrock und in zweiter Tuchhose. 
Die Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, welche von den Kommandirten nicht mit zum Kommandoort 
gebracht werden, sind bis zum Antritt des Kommandos der Gewehr. Prüfungskommission einzusenden. 
VII. Marschangelegenheiten. 
Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin, Potsdam, Charlotten. 
burg und Groß -Lichterfelde — haben für die Hin- und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn 
auf Militärfahrschein zu beuutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin- und 
Rückreise (siehe IV. 10) mit Militärfahrscheinen zu versehen. 
2. Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau-Ruhleben werden von der Gewehr. 
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Prüfungskommission bezahlt und liquidirt. 
Die Truppentheile haben dem Kommandirten einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marsch- 
kostenvorschusses mitzugeben. 
VIII. Geldverpflegung. 
Die Maunschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils und erhalten für Rechnung des Etats- 
Kapitels 24 Löhnung von der Gewehr- Prüfungskommission, und zwar: vom 1. Oktober des laufenden 
Jahres bis einschließlich 25. September des folgenden Jahres; bis einschließlich 27. September des 
folgenden Jahres diejenigen Mannschaften, welche erst am 28. September zurückkehren. 
Aus Etatemitteln der Gewehr. Prüfungskommission erhalten der Lazarethgehülfe 6 Mark und die 
Gemeinen (ausschließlich Burschen und die nach Spalte 5 der Anlage 1 kommandirten Schuhmacher 
und Schneider) 3 Mark Zulage monatlich. 
Die Bestimmung des Erlasses vom 27. März 1874 — Armee-Verordnungs.- Blatt von 1874 Seite 71—, 
nach welcher den zur Infanterie Schießschule Kommandirten, mit Rücksicht auf die ungünstigen Garnison. 
Verhältnisse in Spandau, neben der etatsmãßigen Zulage seitens der Truppentheile — wenn irgend 
angängig — aus dem Ersparnißfonds eine weitere monatliche Zulage von mindestens 3 Mark für den 
Unteroffizier und 1 Mark 50 Pf. für den Gemeinen gezahlt werden soll, sindet auf die Gewehr. 
Prüfungskommission gleichfalls Anwendung.
	        
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