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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
31. Jahrgang. gerlin den 31. August 1897. Nr. 25.
Abonnements auf dieses Blalt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 711) 1 X 50% für nur zugeitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten
geeignete Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 712) 1.4 90
Der Verkauf einzelner RNummern des Blattes erfolgt durch die Beabbesiecheno Wewwaltun im Kriegsministerium.
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 4¼% für
ieden Druckbogen von 8 Seiten (5## für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung
festgesetzt ist.
Nr. 215.
Berichtigung des Exerzir-Reglements für die Infanterie.
Jch bestimme, daß der durch das Armee-Verordnungs- Blatt für 1894 Nr. 117 zur Kenntniß der Armee
gebrachte Zusatz zu Nr. 50, I. Theil des Exerzir-Reglements für die Infanterie aufgehoben und am Schlusse der
Nr. 50 hinzugefügt wird:
„Die Offiziere der Fußtruppen haben im Gefecht den Degen (Säbel) erst dann zu ziehen,
wenn die Truppe zum Angriff schreitet, also dazu Tritt faßt bz. die Tamboure anschlagen, wenn
die Schützen zum Sturm anlaufen oder das Seitengewehr aufgepflanzt wird. Dem Vorgesetzten
steht jedoch die Befugniß zu, auch bei anderen als den vorstehend erwähnten Gelegenheiten den
Degen u. s. w. ziehen zu lassen, wenn im Gefecht besondere Umstände oder das Interesse der
Gefechts-Disziplin dies erfordern
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Neues Palais den 27. August 1897.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 30. August 1897.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets - Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Es ist
hiernach bereits bei den diesjährigen Herbstübungen zu verfahren.
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 506/8. 97. A. 2. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 24. August 1897.
Nr. 216.
Feldbinde für Offiziere bei dem Regiment der Cardes du Corps.
Auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird zu der Feldbinde für Offiziere bei dem
Regiment der Gardes 4u Corps fortab ponceaurothes Tuchfutter verwendet.
No. 317/8. 97. B. 3. v. Goßler.