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Rücksicht auf ihr Kombattanten oder Nichtkombattanten- Verhältniß, zu verleihen. Ausgeschlossen von der Ver-
leihung sollen nach Allerhöchster Bestimmung bleiben diejenigen, welche
a) sich nicht im Vollbesih der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,
b) wegen einer mit Ehrenstrafen bedrohten strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe oder wegen Ver-
brechen bz. Vergchen mit mehr als 6 Wochen Gefängniß bestraft sind,
I) mit Freiheitsstrafe bestraft worden sind, insofern sie durch die der Bestrafung zu Grunde liegende
Handlung eine unchrenhafte Gesinnung bethätigt haben.
Behufs Ausführung dieser Allerhöchsten Ordre fordern wir alle in keinem aktiven militärischen Ver-
hältniß mehr stehenden Veteranen, welche die preußische Staatsangehörigkeit besitzen und Anspruch
auf die Medaille zu haben glauben, auf, sich unter Vorlegung der zum Nachweis ihres Aurechts erforderlichen
Beweisstücke zu melden:
1. sofern sie in Preußen ihren Wohnsig haben:
a) Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere und mittlere Beamte bei demjenigen Bezirkskommando, zu welchem
ihr jetziger Wohnort gehört,
b) Unterbeamte und Militärpersonen vom Feldwebel abwärts in Landkreisen bei dem Landrath ihres
Wohnortes, in Stadtkreisen bei der Ortspolizcibehörde;
2. sofern sie außerhalb Preußens, aber in Deutschland ihren Wohnsitz haben:
a) Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere und mittlere Beamte bei demjenigen Bezirkskommando, zu welchem
ihr letzter Wohnsitz in Preußen gehört,
h) Unterbeamte und Militärpersonen vom Feldwebel abwärts bei der zu 1b aufgeführten Behörde
ihres letzten Wohnsitzes in Preußen.
Hinsichtlich derjenigen in den deutschen Bundesstaaten wohnenden Veteranen, welche nicht die preußische
Staatsangehörigkeit besitzen und derjenigen Veteranen, welche im Reichsauslande ihren
Wohnsiß haben, bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten. -
Da die Anfertigung der erforderlichen Medaillen einen längeren Jeitraum in Anspruch nimmt, wird
die Aushändigung je nach Fertigstellung bewirkt werden.
Vor Empfang des Besitzzeugnisses, welches gleichzeitig mit der Medaille verabfolgt werden wird, ist
Niemand befugt, die — etwa anderweit beschaffte — Medaille anzulegen.
Der Kriegsminister. Der Minister des Innern.
v. Goßler. In Vertretung.
Braunbehrens.
Kriegsministerium. Berlin den 19. September 1897.
Vorstehendes wird hierdurch mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
1. Zum 1. November 1897 sind seitens der Königlichen Generalkommandos summarische Nachweisungen
der zum Empfange der Erinnerungomedaille berechtigten Offiziere, Sanitätsoffiziere, oberen und
mittleren Beamten, soweit dieselben die preußische Staatsangehörigkeit besitzen, dem Kriegsministerium
(Zeutral-Departement) vorzulegen, welches dieselben dem Herrn Minister des Innern übermittelt.
In diesen Nachweisungen sind die Bezirkskommandos einzeln aufzuführen und die Zahl der Generale,
Regimentskommandeure, sowie der Beamten mit dem Range eines Rathes 1. Klasse besonders
kenntlich zu machen.
. Die Uebersendung der Medaillen und Besitzzeugniß Formulare erfolgt alsdann auf Anweisung des
Herrn Ministers des Innern seitens der Lieferanten direkt an die Bezirkskommandos.
Unmittelbar nach Eingang der betreffenden Sendungen haben die Empfangsstellen eine Prüfung
hinsichtlich der Anzahl sowie der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der einzelnen Stücke vorzunehmen
und deren Ausfall den in Frage kommenden Firmen mit Angabe der eingegangenen Stückzahl
umgehend mitzutheilen. Etwa fehlende oder schadhafte Stücke sind dabei, unter gleichzeitiger Anzeige
an das Kriegsministerium (Zeutral-Departement), anzufordern bz. auf Kosten des Lieferanten
umzutauschen.
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