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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
31. Jahrgang. Berlin den 15. Oktober 1897. Nr. 30.
Abonnements auf bieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für
gewöhnliche Exemplare (Post= Jeitungsliste Rr. 711) 1 5 für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten
geeignete Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 712) 1.K20##
Der Verkauf einzelner Rummern des Blattes aasolgt durch die Druckvorschriften. Verwaltung im Kriegsministerium.
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20%½ für
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5/6 für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Rummern noch eine besondere Preisermäßigung
festgesetzt ist.
Nr. 246.
Turuvorschrift für die berittenen Truppen.
Ich lasse dem Kriegsministerium den Mir vorgelegten Entwurf der Turnwvorschrift für die berittenen Truppen
mit der Bestimmung wieder zugehen, daß die darin gegebenen Festsetzungen bis auf Weiteres allein maßgebend
sind. Ueber die mit dem Entwurf gemachten Erfahrungen hat Mir das Kriegsministerium zum 1. November 1898
zu berichten. Dasselbe hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Totis den 12. September 1897.
Wilhelm.
v. Goßler.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 4. Oktober 1897.
Vorstehende Allerbschste Kabinete--Ordre wird hierdurch mit dem Hinzufügen bekannt gegeben, daß
den Kommandobehörden u. s. w. die erforderliche Anzahl Exemplare der Turnvorschrift nebst Vertheilungsplan
unter Umschlag zugehen wird.
Im Druckvorschriften-Etat ist unter Nr. 46 der Titel der ieherigen Vorschrift zu streichen und dafür
zu setzen: -Turnvorschrift für die berittenen Truppen. (Entwurf) (12. 9. 97.).
Von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. rt " Sohn, Kochstraße 68/71 eh wird
die Turnvorschrift fũr unmittelbar aus der Armee eingehende Bestellungen zum Preise von 45 Df. für das
geheftete und 55 Pf. für das gebundene Exemplar vorräthig gehalten.
Berichten der Königlichen Generalkommandos und des Militär-Reitinstituts über die mit dem Entwurf
gemachten Erfahrungen sieht das Kriegeministerium zum 1. September 1898 entgegen. Hierbei ist besonders
anzugeben:
ob die in der Turnvorschrift enthaltenen, als Vorübung für die Ausbildung im Reiten geltenden
Uebungen für ausreichend erachtet werden, bz.
inwieweit diese Uebungen einer Vervollständigung bedürfen und
inwieweit es wünschenswerth ist, darnach den I. Theil der Reit. Instruktion zu ergänzen.
No. 175/9. 97. A. 3. v. Goßler.