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Kriegsministerium. Berlin den 13. Oktober 1897.
Vorstehende Allerböchste Kabinets = Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die erforderlichen besonderen Bestimmungen werden den betreffenden Stellen demnächst zugehen.
No. 330/10. 97. A. 5. v. Goßler.
Kriegeministerium. Berlin den 5. Oktober 1897.
Nr. 249.
Vorschrift für die Offizier-Darlehnskasse und den Offizier-Unterstühungsfonds (O. U. V.).
Oeige Vorschrift ist mittelst Allerhöchster Ordre vom 6. September 1897 genehmigt worden. Der Entwurf zu
derselben tritt außer Kraft.
Der Titel und das Datum der Nr. 461 des Druckvorschriften Etats ist entsprechend zu ändern.
Die Vorschrift wird den Kommandobehörden u. s. w. mit Vertheilungsplan unter Umschlag über-
sandt werden.
Die Offiier-Unterstühungs- Vorschrift wird von der Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn,
Kochstraße 68/70, hier, für unmittelbar eingehende Bestellungen aus der Armee zum Preise
von 0,25 4 für das geheftete und
* 0),35 X für das kartonirte — in Pappband mit Leinwandrücken hergestellte — Exemplar
vorräthig gehalten. .
No. 97/10. 97. B. 1. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 5. Oktober 1897.
Nr. 250.
Alphabetisches Sachregister zum Armee-Verordnungs-Blatt von 1867 bis 1896.
In Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin S8W., Kochstraße 68/70,
erscheint demnächst ein alphabetisches Sachregister zum Armee-Verordnungs- Blakt, umfassend die Jahrgänge von
1867 bis einschließlich 1896, zum Preise von 7,50 4 für das geheftete und 8,75 .X für das gebundene Exemplar,
bei direktem Bezug von der Buchhandlung bz. Vorbestellung. Nach dem Erscheinen tritt ein erhöhter Ladenpreis ein.
Dienstexemplare werden nicht geliefert) dagegen findet sich nichts zu erinnern, wenn zur
Beschaffung dieses für den Dienstgebrauch zu empfehlenden Registers auf den Unkosten- oder Ersparnißfonds
zurückgegriffen wird, sofern die Zweckbestimmungen dieser Fonds dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Im Auftrage.
No. 115/10. 97. 2. 1. v. Bülow.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Oktober 1897.
Nr. 251.
Etatsverhältuisse der Premierlieutenants.
In weiterer Ausführung der Allerhöchsten Kabinets. Ordre vom 2. August d. Is. (Armee-Verordnungs-Blatt
Seite 255) bestimmt das Kriegsministerium Folgendes:
Der F. 2 der Friedens. Besoldungsvorschrift erhält unter Ziffer 4 folgende Fassung:
*4. Befinden sich bei den Kadettenanstalten, den Unteroffizierschulen und Unteroffiziervorschulen
sowie bei dem Militär-Knabenerziehungs- Institut zu Annaburg Premierlieutenants, die bereits
in den Bezug des Chargengehaltes eingerückt sind, in etatsmäßigen Sekondelieutenantsstellen,
so wird der entsprechende Mehrbetrag des Gehaltes bei dem Etatskapitel „Geldverpflegung
der Truppen= verausgabt.=