Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Die Premierlieutenants empfangen in Fällen dieser Art das volle Chargengehalt seitens der 
betreffenden Anstalten, die Intendanturen weisen das in den Etats der Anstalten ausgeworfene 
Sekondelieutenantsgehalt auf die bezüglichen Titel des Kapitels 35, den Mehrbetrag auf Kapitel 24 
Titel 1 an. Das Kommando des Kadettenkorps und die Inspektion der Infanterieschulen machen 
den betheiligten Intendanturen entsprechende Mittheilung. 
Das Muster zum Verpflegungsrapport (Friedens-Besoldungsvorschrift Seite 123) erhält unter 
: A. Offiziere= zwischen den Abschnitten -Ueberzählig= und - Aggregirt einen besonderen Abschnitt 
mit der Ueberschrift: 
Beförderungen, bei denen die Einweisung in den Bezug des chargenmäßigen Gehaltes 
noch nicht erfolgt ist.# 
Unter diesem Abschnitt des Rapportes werden Premier- und Sekondelicutenants ohne entsprechenden 
Gehaltsbezug so lange nachgewiesen, bis sie auf Grund der Anweisung im Armee-Verordnungs= 
Blatt in die betreffenden Spalten im tabellarischen Theil des Rapportes übernommen werden können. 
No. 563/9. 97. B. 1. v. Goßler. 
rln 
Kriegeministerium. Berlin den 1. Oktober 1897. 
Allgemeines Kriegs - Departement. 
Nr. 252. 
Ausscheiden einer Schußtafel. 
Die Schußtafel Nr. 16 für die 21 cm Ring. Kanone mit 21 cm Granaten C/80 und 21 cm Schrapnels C/89 
mit Doppelzünder C/85 u. s. w. zum Sammolheft der Schußtafeln und die gleichnamige Gebrauchsschußtafel — 
Berlin 1892 — werden hiermit außer Kraft gesetzt. 
No. 10/8. 97. A. 5. v. der Boeck. 
Kriegsministerium. Berlin den 2. Oktober 1897. 
Allgemeines Kriegs= Departement. 
Nr. 253. 
Reiseweg für in die Unteroffiziervorschule zu Neubreisach einzustellende Zöglinge. 
Der Erlaß vom 5. September 1888 (Nr. 760/8. 88. A. 2. — Armee- Verordnungs-Blatt Seite 183) wird dahin 
abgeändert, daß die Reise bz. Weiterreise von Frankfurt M. aus über Schweßingen—MRastatt—Riegel—Gotten. 
heim nach Neubreisach (Stadt) zu bewirken ist. 
No. 440,8. 97. A. 2. v. der Boeck. 
Kriegsministerium. Berlin den 6. Oktober 1897. 
Allgemeines Kriegs. Departement. 
Nr. 254. 
Festsetzung der Jahl der außeretatsmäßigen Vizefeldwebel bz. Vizewachtmeister. 
Die Zahl der außeretatsmäßigen Vizefeldwebel bz. Vizewachtmeister beträgt vom 1. November 1897 ab bis 
auf Weiteres: 
a) bei der Infanterie und den Jägern u. s. w. des 
Gardekorps höchsttssssss 86, 
I., III., V. VI., VII., IX. und XVII. Armeekorps höchstens je ..... . .. .. . . . . . . .. 69, 
II., IV., VIII. und X. Armcekorps höchstensiee . . . . .. 68, 
XV. und XVI. Armeekorps höchstenssiiiiiiiii . .. . .. . .. .. . .. ... 76, 
XI. Armeekorps hõchstens ...... .. . . ... 103, 
XIV. Armeekorps höchstssss 74, 
b) bei dem Train höchsttnnnssssss . . . .. 36, 
J) bei den Unteroffizierschulen höchsttttssssss . . . 5.
	        
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