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Kriegsministerium. Berlin den 10. November 1897.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nr. 281.
Berechnung der Fuhrkosten.
Der unterm 11. März 1897 (Armee-Verordnunge= Blatt Seite 63) veröffentlichte Beschluß des Königlich
Preußischen Staatsministeriums vom 12. August 1896 unterscheidet
zu a. räumlich zusammenhängende und
zu b. getrennt von einander liegende, geschlossene Ortschaften
eines Gemeinde-(Guts.) Bezirks.
Für die Heeresverwaltung wird der Gemeinde-(Guts.) Bezirk sinngemäß durch den Garnisonverband
ersetzt; bei diesem kommt es auf einen einheitlichen: Gemeindeverband nicht an.
Bei Garnisonverbänden bleibt daher nur zu unterscheiden, ob dieselben aus räumlich zusammenhängenden
oder getrennt von einander liegenden, geschlossenen Ortschaften gebildet werden.
Ueberbrückte Wasserläufe, Festungswerke, Plähe, Parkanlagen oder dergleichen trennen einen Garnison-
verband nicht in mehrere geschlossene Ortschaften im Sinne des Staatsministerialbeschlusses zu b.
Es sind daher z. B. — vergl. Beilage 1 zur Reise. Ordnung —
die durch den Rhein getrennten Orte Coblenz und Ehrenbreitstein, sowie Mainz und Castel, ferner
Magdeburg mit seinen sich anschließenden Vororten Buckau, Sudenburg, Wilhelmstadt und
Neustadt, endlich
Berlin mit Schöneberg und dem durch einen Exerzirplatz von Berlin getrennten Ort Tempelhof
als -räumlich zusammenhängende= Ortschaften nach a. des Beschlusses anzusehen.
Dagegen gilt z. B. von den einen Garnisonverband bildenden vier Orten Danzig — Langfuhr — Neu-
fahrwasser — Weichselmünde — weil sie räumlich nicht zusammenhängen — jeder für sich als selbständige,
geschlossene Ortschaft nach b. des Staatsministerialbeschlusses.
Wo bisher bei Berechnung der Fuhrkosten anders verfahren ist, bewendet es dabei.
Die Bestimmungen über die Vergütungen bei Dienstgängen= bleiben hierdurch unberührt.
No. 314/9. 97. B. 3. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 11. November 1897.
Departement für das Invalidenwesen.
r. 282.
Ueberweisung von Verurtheilten an Jidilstrafanstalten.
In Anschluß an die Erlasse vom 13. Dezember 1894 und 7. Dezember 1896 (Armee- Verordnungs- Blatt für 1894
Seite 310, für 1896 Seite 297) wird bekannt gemacht, daß die von Militärgerichten zu Zuchthaus- oder Gefängniß.
strafen verurtheilten Militärpersonen in allen Fällen, in denen die Strafvollstreckung bestimmungsgemäß auf die
Großherzoglich Hessischen Zivilbehörden übergeht, also auch dann, wenn es sich nicht um Angehörige des
Großherzogthums Hessen handelt, der Zellenstrafanstalt in Butzbach zu überweisen sind.
Die Ueberwachung der Vollstreckung aller militärischerseits erkannten Strafen, die in der bezeichnelen
Anstalt zu vollziehen sind, soll der Staatsanwaltschaft am Großherzoglichen Landgericht der Provinz Oberhessen
zu Gießen übertragen werben. Von der erfolgten Einlieferung eines Verurtheilten ist deshalb in Zukunft stets
und nur die genannte Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
Die Ziffer 8 der Anlage 2 zur Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift ist in der Spalte -Bemerkungen-
handschriftlich entsprechend zu enen Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 10 3/11. 97. C. 3. v. Viebahn.
Kriegsministerium. Berlin den 9. November 1897.
Bekleidungs= Abtheilung.
Nr. 283.
Druckfehlerberichtigung zur Dienstanweisung für die Bekleidungsämter.
In Liffer 9 auf Seite 195 der Dienstanweisung für die Bekleidungsämter ist statt -oberhalb= zu setzen: e unterhalb-.
No. 143/11. 97. B. 3. Frhr. v. Liechtenstern.