Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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. Die Eingaben wegen Notirung und Einstellung bei der Schutzmannschaft, welchen ein Nationale des 
Betreffenden nach dem anliegenden Muster beizufügen ist, werden ohne Innehaltung besonderer 
Termine durch die betreffenden Regimentskommandos dem Polizei- Präsidium übersandt. 
Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes oder des Landsturmes, welche überhaupt nur aus. 
nahmsweise notirt werden, haben sich an das zuständige Bezirkskommando zu wenden und sich für 
die Zeit seit der Entlassung aus dem stehenden Heere bis zur Notirung bz. Einstellung über ihre 
Führung durch glaubhafte Zeugnisse der betreffenden Ortspolizeibehörden auszuweisen. 
as zur Anfertigung der Eingaben erforderliche Material hat sich — soweit es nicht 
aus dem Ueberweisungs-Nationale ersichtlich ist — das betreffende Bezirkskommando durch Schrift. 
wechsel mit den bezüglichen Truppentheilen bz. Behörden zu beschaffen. 
Die für geeignet befundenen Bewerber werden in der Anwärterliste notirt und nach Bedarf einberufen. 
Giebt die Führung oder die körperliche Brauchbarkeit nach der Notirung zu Bedenken 
Veranlassung, oder wird der Anwärter inzwischen zu einer anderen Behörde einberufen, so ist das 
Volizei-Präsidium seitens des vorgesehten Truppentheils entsprechend zu benachrichtigen, damit über 
die Löschung in der Anwärterliste befunden werden kann. 
. Der Annahme geht eine Prüfung hinsichtlich der Schulbildung, eine oberärztliche Untersuchung 
und in zweifelhaften Fällen auch eine Nachmessung der Körpergröße voranf nicht geeignete Anwärter 
werden unverzüglich ohne Zahlung von Diäten und Reisekosten zu ihrem Truppentheil zurückgeschickt. 
Ehe über die definitive Anstellung Beschluß gefaßt wird, wird die ärztliche Untersuchung 
wiederholt. 
Die Annahme erfolgt zunächst auf Probe. Innerhalb der Probezeit, welche auf 6 Monate festgesetzt 
ist, kann der Betreffende jederzeit ohne Weiteres entlassen werden) die Entlassung wird jedoch nach 
Möglichkeit mit Ablauf eines Monatsdrittels, also am 10., 20. und 30. bz. 31. des Monats erfolgen. 
Vor der Annahme hat der Probist gelegentlich seiner Vereidigung die pflichtmäßige Ver- 
sicherung abzugeben, ob und welche Schulden er hat. Zu diesen werden auch ausgeklagte Alimente 
gerechnet. Stellt sich die Unwahrheit dieser Versicherung später heraus, so erfolgt sofortige Entlassung. 
.Nach Ablauf der Probezeit erfolgt die definitive Anstellung auf vierwöchentliche Kündigung und 
zugleich die Entlassung aus dem aktiven Militärdienst. 
Das Recht zu dieser Kündigung steht sowohl der Behörde, als auch den Beamten der 
Schutzmannschaft zu. Beide Theile sind zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. 
. Den Beamten der Schutzmannschaft vom Abtheilungs-Wachtmeister abwärts ist nach Maßgabe des 
Zivil-Pensionsgesetzes die Pensionsberechtigung verliehen; dieser Berechtigung ungeachtet ist aber das 
unter Nr. 6 erwähnte Kündigungsverfahren ausnahmsweise beibehalten worden. 
" Diejenigen Beamten der Schutzmannschaft vom Abtheilungs-Wachtmeister abwärts, welche 
eine mindestens 9jährige Dienstzeit im aktiven Heere aufzuweisen haben, erhalten bei andauernd 
guter Führung, wenn sie als Invalide aus der Schutzmannschaft ausscheiden oder einschließlich ihrer 
Militärdienstzeit 12 Jahre aktiv gedient haben, nach Maßgabe der Grundsätze für die Besetzung der 
Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern, den 
Zivilversorgungsschein auch für den Fall, daß sie als dauernd unbrauchbar für den Exekativdienst 
mit der gesehlichen Pension aus der Schuhmannschaft ausscheiden. Dieser Zivilversorgungsschein 
hat Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des Preußischen Staates. 
Beamten mit geringerer als 9jähriger, mindestens aber mit 6 ähriger aktiver Militär- 
dienstzeit darf der Zivilversorgungsschein verliehen werden, wenn sie entweder eine gesammte aktive 
Dienstzeit von 15 Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Uebertritt in die Schutzmannschaft 
durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesammten aktiven Dienstzeit von 8 Jahren invalide geworden 
sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildienst des Preußischen Staates. 
4. Während der Probedienstzeit erhält der Schutmann für den Tag 3 Mark Diäten, welche am Monats- 
schlusse bz. beim Abgang nachträglich gezahlt werden. Der Probist wird sich daher für den ersten 
Monat mit ausreichenden Mitteln zu versehen haben, auch ist ihm zur Ersparung von unnöthigen 
Transportkosten dringend anzurathen, seine Familie erst nach seiner definitiven Anstellung heranzuziehen. 
Nach der definitiven Anstellung beträgt das Schummannsgehalt 1 100 Mark und steigt bei 
fortgesetzt guter Führung von 3 zu 3 Jahren bis zum Höchstbetrage von 1 500 Mark jährlich. 
Das Polizei. Wachtmeistergehalt beginnt mit 1500 Mark und steigt bis auf 1 800 Markjjährlich. 
Das Höchstgehalt der Abtheilungs-Wachtmeister beträgt 2 000 Mark jährlich.
	        
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