Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Privat-Lehranstalten.“) 
Königreich Preußen- 
Plöbzensee bei Berlin: Pädagogium (Progymnasium) des evangelischen Johannisstifts unter Leitung des Stifts- 
vorstehers Pastors W. Philipps und des wissenschaftlichen Lehrers Theodor Menzel. 
Anmerk. Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1899 
ein schließlich Geltung. 
Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1897. 
Berlin den 20. November 1897. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf v. Posadowsfy. 
Kriegsministerium. Berlin den 30. November 1897. 
Allgemeines Kriegs. Departement. 
Vorstehendes wird hierdurch mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 26. Juni 1897 — 
Armee - Verordnungs= Blatt Nr. 20 — zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 876/11. 97. A. 1. v. der Boeck. 
Nr. 296. 
Ableben eines Arztes in Bukarest, welcher zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige 
Deutsche in Rumänien ermächtigt war. 
Der Königlich preußische Stabsarzt der Landwehr Dr. Kremnitz zu Bukarest, welchem nach der Bekanntmachung 
vom 26. November 1884 (Zentral. Blatt für das Deutsche Reich Seite 308) die Ermächtigung ertheilt war, 
glaubhafte ärztliche Zeugnisse im Sinne des F. 42 Jiffer 1a und b der Wchrordnung über die Untauglichkeit 
oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt 
in Rumänien haben, ist am 31. Juli d. J. verstorben. 
Kriegsministerium. Berlin den 7. Dezember 1897. 
Allgemeines Kriegs- Departement. 
Vorstehende Bekanntmachung aus dem Zentral-Blatt für das Deutsche Reich wird hiermit unter 
Bezugnahme auf die diesseitige Veröffentlichung vom 2. Dezember 1884 — Armee- Verordnungs-Blatt Seite 181 — 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
No. 210/12. 97. A. 1. v. der Boeck. 
*) Die nachfolgenden Austalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines 
Regierungs-Kommissars abgehallenen Entlassungs= Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüsung die Prüfungsordnung von der 
Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Dispensationen von der mändlichen Prüfung oder einzelnen Theilen 
derselben sind unstatthaft.
	        
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