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Nr. 297.
Bekanntmachung, betreffead Aenderungen der §#F. 42 und 44 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen
eutschlands, sowie der hierzu gehörigen Anlage B.
Vom 15. November 1897 (Neichs-Geseblatt Seite 779).
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 28. Oktober d. J.
folgende Aenderungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
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. Im F. 42 Absatz 8 sind die Worte x unter Nr. I, II. XXXVI, XXXVIa, XXXVIb, XXXVII,
XXXIX, XII, XIIII und XIV. zu strechen.
Im S. 44 ist hinter dem zweiten Satze des Absatzes 4 folgender Zusatz einzuschalten:
„Wenn sich Stroh, Heu oder andere leicht breunbare Stoffe in den Wagen befinden, so i
das Rauchen darin verboten, auch dürfen brennende Cigarren oder Tabackspfeisen beim Ein-
steigen nicht mitgenommen werden.=
. Am Ende des zweiten Absatzes der Nr. VI der Anlage B ist folgender Saß hinzuzufügen:
„Phospborcaleium wird unter den gleichen Bedingungen zur Beförderung angenommen. Die
Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Phosphorcalcium enthaltend“.6
.Die Nummer XII erhält folgende Fassung:
Grünkalk, d. h. der gebrannte Kalk, welcher in den Gaswerken zur Reinigung des Leucht-
gases gedient hat, wird nur in offenen Wagen befördert.=
Im zweiten Absatze des Eingangs zu Nr. XX ist hinter den Worten edie aus Braunkohlentheer
bereiteten Oele, beizufügen: Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen.=
A Im dritten Absatze des Eingangs zu Nr. XX der Anlage B ist nach den Worten ferner Stein-
kohlenthecröle, die= einzuschalten: bei 17,56 Grad Celsius.=
Die Eingangsbestimmung unter XXI der Anlage B ist wie folgt zu fassen:
:(I.) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlentheeröle, ferner Torf · und Schieferöle,
Asphaltnaphta, sowie Destillate aus solchen, sofern diese Stoffe nicht unter die Bestimmungen
von Nr. XX fallen und bei 17,6 Grad Celsius ein spezisisches Gewicht von weniger als
0, 7so und mehr als 0,680 haben,
(2.) Petreleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta (Benzin, Ligroin,
Vußöl u. s. w.), sowie Lösungen von# Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus
Petroleumnaphta bestehen, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsiug ein spczifisches Gewicht
von mehr als 0,680 haben
unterliegen nachstehenden Vesinmungen
Die Aenderungen treten am 1. Januar 1898 in Kreaft.
Berlin den 15. November 1897.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Nr. 298.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkebrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands. "
Vom 22. November 1897 (Reichs. Gesezblatt Seite 781).
Auf Erund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 18. November d J.
beschloßen:
der Eingangsbestimmung unter XXXVeder Anlage B zur Verkehrs. Ordnung für die Eisenbahnen
—— ist vor den Worten = Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffez folgender Absatz einzuschalten:
Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammonsalpeter, überzogen