Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Mannschaften vom Feldwebel abwärts, insoweit deren Pensionirung nach dem Reichs- Beamten-Gesetz zu erfolgen 
hat, vom 1. April 1897 — dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des neuen Servistarifs — ab die V. Klasse 
außer Betracht zu lassen ist. 
Die höheren Pensionsbeträge für die seit dem 1. April 1897 bereits in den Ruhestand getretenen 
Beamten u. s. w. werden ohne besonderen Antrag von der Pensions-Abtheilung angewiesen werden. 
No. 1001/II. 97. C. 1. v. Viebahn. 
Kriegsministerium. Berlin den 4. Dezember 1897. 
Allgemeines Kriegs - Departement. 
Nr. 302. 
Kriegsfeuerwerkerei für Artillerie. 
Es sind neubearbeitet: 
1. die Kriegsfeuerwerkerei Theil I (die Zundungen und die Munition der Artillerie, sowie die 
besonderen Kriegsfeuer) nebst Atlas (D. V. E. Nr. 121), 
2. der Anhang zur Kriegsfeuerwerkerei ier 1 nebst Ntlas (D. V. E. Nr. 122), 
3. die Kriegsfeuerwerkerei für beifante Munition und rauchschwaches Pulver, zur Kriegsfeuerwerkerei 
I. Theil gehörig (D. V. E. Nr. 
Die neue Vorschrift, mit dem ru „iegsfeuerwerkeret für Artillerie:, wird unter Nr. 121 im 
D. V. E. Aufnahme finden. 
Sie besteht aus 11 Abschnitten in einem Ziehdeckel und einem Band GZeichnungen. 
Den betheiligten Dienststellen werden in der erforderlichen Anzahl von Egemplaren zugehen: 
sogleich: die Abschnitte 2 und 5 bis 11 in Liehdeckel, sowie Sonderdrucke des 7. und 9. Abschnitts 
(Vorsichtsmahregeln bei Arbeiten mit Pulver und Sprengstoffen, Dienstbetrieb in den Laboratorien, 
Verwaltung der geheim zu haltenden Munitionsgegenstände — Anfertigung u. s. w. der Geschütmunition), 
binnen Kurzem: die Abschnitte 1, 3 und 4 und der Band Zeichnungen. Der ersten Sendung 
wird ein Auszug aus dem Vertheidigungsplane beiliegen. 
Die zuletzterwähnten 3 Abschnitte sind seiner Zeit an den entsprechenden Stellen in den Ziehbeckel 
einzuhängen. 
Nach vollständiger Ausgabe der Kriegsfeuerwerkerei für Artillerie treten außer Kraft: 
die Kriegsfeuerwerkerei Theil 1 nebst Atlas und 
die Sonderdrucke des 6. und 9. Abschnitts, sowie 
die Kriegsfeuerwerkerei für brisante Munition u. s. w. und 
die Sonderdrucke des 1. und 5. Abschnitts. 
Wann der Anhang zur Kriegsfeuerwerkerei Theil 1 nebst Atlas außer Kraft zu sezen ist, darüber folgt 
später Mittheilung. 
No. 457/I1. 97. A. 5. v. der Boeck. 
Kriegsministerlum. Berlin den 7. Dezember 1897. 
Allgemeines Kriegs = Departement. 
Nr. 303. 
Ausgabe von Zeichnungen des Feldartillerie-Materials. 
Die Zeichnungen des Futterwagens C/94 — A. III. 1888 Blatt 15 bis 27 — sind neu aufgestellt und werden 
den betheiligten Dienststellen unter Umschlag zugehen. 
Im Auftrage. 
No. 93/12. 97. A. 4. Galkwih.
	        
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