bau betreffenden gemeinsamen Angelegenheiten unter
der Aufsicht des Commissioners zusteht (Pos. 25.
M. Reg.). Der Commissioner ist ermächtigt, die
Privatrechte Einzelner innerhalb des „Public field“
zu Gunsten der bergbaulichen Unternehmungen und
der damit zusammenhängenden Einrichtungen einzu-
schränken (Pos. 34. M. Reg.). Soweit die Pro-
klamation eines „Public field“ nicht stattgefunden
hat, gelten für die Erwerbung des Bergbaurechts
die solgenden Bestimmungen (Pos. 12. M. Rules.).
Der Commissioner kann dem Schürfer, welcher
zu seiner Zufriedenheit geschürft hat, ein Pachtrecht
an gewissem Lande zu bergbaulichen und damit zu-
sammenhängenden Zwecken gewähren. Der mit der
Pachtgerechtigkeit Beliehene erwirbt mit dem Rechte
der Gewinnung bestimmter Mineralien zugleich das-
jenige der Benutzung der Oberfläche. Die Dauer
der Ueberlassung beträgt 21 Jahre. Nach Ablauf
der Pachtzeit kann die Erneuerung der Ueberlassung
innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Vorschriften
verlangt werden (Pos. 40. M. Reg.). Man unter-
scheidet einerseits „Mining bases“, welche zur Ge-
winnung von Gold, Silber und Edelsteinen, ander-
seits „Mineral bases“, welche zur Gewinnung aller
übrigen Metalle und Mineralien berechtigen (Pos. 41.
M. Reg.). Eine „Mining base“ soll den Flächen-
inhalt von 25 Acres nicht übersteigen und recht-
eckige Gestalt besitzen. Die Länge einer Seite soll
nicht mehr als 600 Yards betragen. Eine „Mineral
base“ kann bis zu 500 Acres umfassen (Pos. 14.
M. Rules). Ueber die Bezeichnung der Grenzen
bestehen besondere Vorschriften (Pos. 15. M. Rules).
Vor der Beleihung muß die Base in der Regel auf
Kosten des Antragstellers vermessen werden (Pos. 17,
21. Min. Rules). Letzteres ist in der deutsch-ost-
afrikanischen Bergordnung lediglich dem Ermessen
des Bergbautreibenden überlassen. Jede Base wird
nach erfolgter Begründung des Rechtstitels gegen
eine Gebühr von 20 Rup. in ein Register einge-
tragen (Pos. 32. M. Rules).
Für eme Mining base werden jährlich 20 Rup.
auf das Acre, für eine Mineral base jährlich 5 Rup.
auf das Acre bezahlt (Pos. 30. Min. Rules).
Außerdem wird eine Förderungsabgabe entrichtet,
welche beträgt:
a) für Gold 2 Rup. auf die Unze,
b) für Silber 2 Annas auf die Unze,
c) für Diamanten 2 ½ pCt. des Werthes,
d) für Kohlen 8 Annas auf die Tonne,
e) für andere Mineralien nach der Bestimmung
des Commissioners.
Der Commissioner kann die Förderungsabgaben
abändern (Pos. 42. M. Reg.). Die Abgaben unter-
liegen der Beitreibung im Verwaltungs Zwangs-
verfahren (Pos. 406. M. Rules).
Die deutsch-ostafrikanische Bergordnung sieht eine
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derartige Beitreibung nicht vor und gestattet für den
Fall der Nichtentrichtung fälliger Abgaben nur die
Löschung des Bergbaufeldes bezw. Schünffeldes im
Bergwerkverzeichniß (§ 57, 58 d. O. A. B. B.).
Jede Mining und Mineral base ist im öffentlichen
Interesse gewissen Beschränkungen unterworfen und
ihr Bestand außerdem von der Erfüllung einer
Reihe von Bedingungen abhängig gemacht. Die
wichtigste derselben ist ein nach den verschiedenen
Mineralien verschiedentlich ausgedrückter Betriebs-
zwang (Pos. 40. M. Rules). Letzierer ist in der
deutsch-ostafrikanischen Bergordnung überhaupt nicht
vorgesehen.
In den Mining Rules ist auch die Occupation
von außerhalb der Base befindlichem Grund und
Boden für oberirdische, dem Bergbau dienende An-
lagen (Millsites) und die Benutzung natürlicher
Wasserläufe (Watersights) geregelt. Die Mg. Re-
gulations enthalten noch scharfe Strafvorschriften
betreffend den Verkehr mit gediegenem Golde, durch
welche insbesondere dem unkontrollirten Uebergang
desselben in die Hände Farbiger oder sonstiger Un-
berufener vorgebeugt werden soll (Pos. 53, 57.
Mg. Reg.).
Dem Commissioner ist, vorbehaltlich der Ge-
nehmigung des Staatssekretärs, der Erlaß von Aus-
führungsvorschriften zu den Mining Regulations
sowie eim weitgehendes Bergpolizei Verordnungsrecht
eingeräumt. Auf Grund des letzteren sind die mehr
erwähnten Mining Rules sowie überaus eingehende
Berabau-Betriebsvorschriften unter der Bezeichnung
„Safke Mining“ bereits ergangen. Die fkiszirten
englischen Verordnungen zeigen äußerlich die sorg-
fältige, ins Detail gehende Ausarbeitung, welche
den britischen Kodifikationen eigen zu sein pflegt.
Ob und inwieweit die einzelnen Vorschriften sich als
geeignet erweisen werden, unter der Voraussetzung,
daß zahlbare Mineralien-Vorkommen überhaupt eni-
deckt werden, die bergbauliche Entwicklung von
Bruisch-Ostafrika und Uganda zu beleben und zu
fördern, muß künftigen Erfahrungen vorbehalten
bleiben. Die deutsch-ostafrikanische Bergordnung
bleibt in einer Reihe von Punkten, welche unter
Anderem auf die Sicherung der Ausbeutung von
Mmeralfunden und Gerechtsamen sowie den Schutz
der fiskalischen Interessen abzielen, augenscheinlich
hinter den Vorschriften des bririsch-ostafrikanischen
Rechts zurück. Die Unterschiede des geltenden Rechts
sind zum Theil in den vorstehenden Ausführungen
angedeutet worden, und es wird mit der Zeit zu
erwägen sein, ob in einzelnen Beziehungen das
diesseitige Recht an der Hand der im brilischen
Gebiete zu machenden Erfahrungen zu ergänzen sein
wird. Daß der diesseitige Schürfer und Bergbau-
treibende durch Abgaben an den Fiskus thatsächlich
viel weniger belastet ist, als er im britischen Gebiet
sein würde, ist bereits oben angedeutet worden. Die
Bevorzugung des Grundeigenthümers, welche aus
der englischen Rechtsanschauung entspringt, hat sich
in Deutsch-Südwestafrika angesichts des natürlichen
geringen Interesses des Landwirths für die eigene
Ausführung bergmännischer Arbeiten und seiner