Object: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

bau betreffenden gemeinsamen Angelegenheiten unter 
der Aufsicht des Commissioners zusteht (Pos. 25. 
M. Reg.). Der Commissioner ist ermächtigt, die 
Privatrechte Einzelner innerhalb des „Public field“ 
zu Gunsten der bergbaulichen Unternehmungen und 
der damit zusammenhängenden Einrichtungen einzu- 
schränken (Pos. 34. M. Reg.). Soweit die Pro- 
klamation eines „Public field“ nicht stattgefunden 
hat, gelten für die Erwerbung des Bergbaurechts 
die solgenden Bestimmungen (Pos. 12. M. Rules.). 
Der Commissioner kann dem Schürfer, welcher 
zu seiner Zufriedenheit geschürft hat, ein Pachtrecht 
an gewissem Lande zu bergbaulichen und damit zu- 
sammenhängenden Zwecken gewähren. Der mit der 
Pachtgerechtigkeit Beliehene erwirbt mit dem Rechte 
der Gewinnung bestimmter Mineralien zugleich das- 
jenige der Benutzung der Oberfläche. Die Dauer 
der Ueberlassung beträgt 21 Jahre. Nach Ablauf 
der Pachtzeit kann die Erneuerung der Ueberlassung 
innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Vorschriften 
verlangt werden (Pos. 40. M. Reg.). Man unter- 
scheidet einerseits „Mining bases“, welche zur Ge- 
winnung von Gold, Silber und Edelsteinen, ander- 
seits „Mineral bases“, welche zur Gewinnung aller 
übrigen Metalle und Mineralien berechtigen (Pos. 41. 
M. Reg.). Eine „Mining base“ soll den Flächen- 
inhalt von 25 Acres nicht übersteigen und recht- 
eckige Gestalt besitzen. Die Länge einer Seite soll 
nicht mehr als 600 Yards betragen. Eine „Mineral 
base“ kann bis zu 500 Acres umfassen (Pos. 14. 
M. Rules). Ueber die Bezeichnung der Grenzen 
bestehen besondere Vorschriften (Pos. 15. M. Rules). 
Vor der Beleihung muß die Base in der Regel auf 
Kosten des Antragstellers vermessen werden (Pos. 17, 
21. Min. Rules). Letzteres ist in der deutsch-ost- 
afrikanischen Bergordnung lediglich dem Ermessen 
des Bergbautreibenden überlassen. Jede Base wird 
nach erfolgter Begründung des Rechtstitels gegen 
eine Gebühr von 20 Rup. in ein Register einge- 
tragen (Pos. 32. M. Rules). 
Für eme Mining base werden jährlich 20 Rup. 
auf das Acre, für eine Mineral base jährlich 5 Rup. 
auf das Acre bezahlt (Pos. 30. Min. Rules). 
Außerdem wird eine Förderungsabgabe entrichtet, 
welche beträgt: 
a) für Gold 2 Rup. auf die Unze, 
b) für Silber 2 Annas auf die Unze, 
c) für Diamanten 2 ½ pCt. des Werthes, 
d) für Kohlen 8 Annas auf die Tonne, 
e) für andere Mineralien nach der Bestimmung 
des Commissioners. 
Der Commissioner kann die Förderungsabgaben 
abändern (Pos. 42. M. Reg.). Die Abgaben unter- 
liegen der Beitreibung im Verwaltungs Zwangs- 
verfahren (Pos. 406. M. Rules). 
Die deutsch-ostafrikanische Bergordnung sieht eine 
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derartige Beitreibung nicht vor und gestattet für den 
Fall der Nichtentrichtung fälliger Abgaben nur die 
Löschung des Bergbaufeldes bezw. Schünffeldes im 
Bergwerkverzeichniß (§ 57, 58 d. O. A. B. B.). 
Jede Mining und Mineral base ist im öffentlichen 
Interesse gewissen Beschränkungen unterworfen und 
ihr Bestand außerdem von der Erfüllung einer 
Reihe von Bedingungen abhängig gemacht. Die 
wichtigste derselben ist ein nach den verschiedenen 
Mineralien verschiedentlich ausgedrückter Betriebs- 
zwang (Pos. 40. M. Rules). Letzierer ist in der 
deutsch-ostafrikanischen Bergordnung überhaupt nicht 
vorgesehen. 
In den Mining Rules ist auch die Occupation 
von außerhalb der Base befindlichem Grund und 
Boden für oberirdische, dem Bergbau dienende An- 
lagen (Millsites) und die Benutzung natürlicher 
Wasserläufe (Watersights) geregelt. Die Mg. Re- 
gulations enthalten noch scharfe Strafvorschriften 
betreffend den Verkehr mit gediegenem Golde, durch 
welche insbesondere dem unkontrollirten Uebergang 
desselben in die Hände Farbiger oder sonstiger Un- 
berufener vorgebeugt werden soll (Pos. 53, 57. 
Mg. Reg.). 
Dem Commissioner ist, vorbehaltlich der Ge- 
nehmigung des Staatssekretärs, der Erlaß von Aus- 
führungsvorschriften zu den Mining Regulations 
sowie eim weitgehendes Bergpolizei Verordnungsrecht 
eingeräumt. Auf Grund des letzteren sind die mehr 
erwähnten Mining Rules sowie überaus eingehende 
Berabau-Betriebsvorschriften unter der Bezeichnung 
„Safke Mining“ bereits ergangen. Die fkiszirten 
englischen Verordnungen zeigen äußerlich die sorg- 
fältige, ins Detail gehende Ausarbeitung, welche 
den britischen Kodifikationen eigen zu sein pflegt. 
Ob und inwieweit die einzelnen Vorschriften sich als 
geeignet erweisen werden, unter der Voraussetzung, 
daß zahlbare Mineralien-Vorkommen überhaupt eni- 
deckt werden, die bergbauliche Entwicklung von 
Bruisch-Ostafrika und Uganda zu beleben und zu 
fördern, muß künftigen Erfahrungen vorbehalten 
bleiben. Die deutsch-ostafrikanische Bergordnung 
bleibt in einer Reihe von Punkten, welche unter 
Anderem auf die Sicherung der Ausbeutung von 
Mmeralfunden und Gerechtsamen sowie den Schutz 
der fiskalischen Interessen abzielen, augenscheinlich 
hinter den Vorschriften des bririsch-ostafrikanischen 
Rechts zurück. Die Unterschiede des geltenden Rechts 
sind zum Theil in den vorstehenden Ausführungen 
angedeutet worden, und es wird mit der Zeit zu 
erwägen sein, ob in einzelnen Beziehungen das 
diesseitige Recht an der Hand der im brilischen 
Gebiete zu machenden Erfahrungen zu ergänzen sein 
wird. Daß der diesseitige Schürfer und Bergbau- 
treibende durch Abgaben an den Fiskus thatsächlich 
viel weniger belastet ist, als er im britischen Gebiet 
sein würde, ist bereits oben angedeutet worden. Die 
Bevorzugung des Grundeigenthümers, welche aus 
der englischen Rechtsanschauung entspringt, hat sich 
in Deutsch-Südwestafrika angesichts des natürlichen 
geringen Interesses des Landwirths für die eigene 
Ausführung bergmännischer Arbeiten und seiner
	        
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