Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

349 
Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
31. Jahrgang. Berlin den 31. Dezember 1897. Nr. 32. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen mur die 1n le entgigen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 715) 1 0 % für # wirineig bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
geeignete Exemplare ## Seitgolipe r. 716) 1.4 90 
Der Verkauf einzelner Rummern des Blattes erfolgt durch die Darlsch d gerraltan im Kriegsministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20/ für 
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 6 für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden. 
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 20. Dezember 1897. 
Nr. 311. 
An- und Abmeldung der Burschen der nach Berlin zu Civilbehörden kommandirten oder längere Jeit 
dortbin beurlaubten Offziere. 
Die Burschen der nach Berlin zu Civilbehörden und Instituten kommandirten Offiziere sind beim Gouvernement 
durch den Truppentheil, dem der Bursche angehört, schriftlich an und abzumelden. Bei der Anmeldung ist 
ein Nationale mit Wohnungsangabe zu übersenden und gleichzeitig mitzutheilen, welche Gründe etwa der Heran. 
ziehung des Burschen zum Dienst in Gemäßheit des kriegsministeriellen Erlasses vom 13. Februar 1896 — 
No. 535/1. 96. A. 2 — (Armee-Verordnungs- Blatt S. 50) entgegenstehen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn auf länger als einen Monat nach Berlin beurlaubte 
Offiziere ihre Burschen mitnehmen. 
No. 227/11. 97. A. 2. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. Dezember 1897. 
Nr. 312. 
Aenderung der Dienstanweisung für die Oberfeuerwerkerschule (O.-V.-E. Nr. 306). 
Ziffer 7e Zeile 4 von oben ist zwischen den Worten sverpflegungs-- und -Gebührnissen einzuschalten: 
woder Reise ·«. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
Im Auftrage. 
No. 136/12. 97. A. 5. v. der Boeck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.