Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

Kriegsministerium. Berlin den 23. Januar 1897. 
Nr. 22. 
Galahose für obere Beamte der Militärverwaltung. 
Mir Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs finden die Bestimmungen, betreffend 
die Galahose für Offiziere, auch auf die nachstehend aufgeführten oberen Beamten der Militärverwaltung 
Anwendung: 
a) Militär- Intendanten, Intendantur- Räthe und Assessoren sowie Intendantur- und Bauräthe, 
) die Mitglieder des General- Auditoriats und die Auditeure. 
Ersterc tragen zu der für ihre Uniform vorgeschriebenen langen Tuchhose Streifenbesatz von dunkel- 
blauem Sammet mit karmoisinrothem Tuchvorstoß an den beiden äußeren Seiten, letztere Streifenbesatz von 
dunkelblauem Tuch mit ponccaurothem Tuchvorstoß wie vor; Breite der einzelnen Streifen 4m. Für die An- 
bringung des Streifenbesatzes ist Ziffer 107 G der Offizier-Bekleidungsvorschrift maßgebend. 
No. 437/II. 96. B. 3. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 25. Jannar 1897. 
Allgemeines Kriegs. Departement. 
Nr. 23. 
Ueberweisung von Geldbeträgen an die technischen Institute der Artillerie. 
In Abänderung des Passus 3 des Erlasses vom 13. Januar 1892 Nr. 181/1. 92 I). 3 (Armee-Verordnungs- 
Blatt Seite 7) wird bestimmt, daß alle Truppen und Behörden, welche weder ein eigenes Girokonto besitzen, noch 
sich am Sihe einer Reichsbankstelle befinden, zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs und zur Beschleunigung der 
Zahlungsleistung bz. Verminderung des Abrechnungsverkehrs für die Folge alle Zahlungen, welche den für den 
Postanweisungsverkehr zulässigen Betrag überschreiten, an die Girokonten der technischen Institute der Artillerie 
ummittelbar durch die zuständige Korps-Zahlungsstelle zu leisten haben. 
No. 359/1I. 96. T. J. 1. Frhr. v. Falkenhausen. 
  
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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