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· Unsichete Dienstpflichttge bz. Opäter aufgegriffene Rekruten, welche in Gemäßheit der Festsetzung
ba. W. O
der 88. 7, 2 1, .O. zur Jahresklasse 1897 gehören, außerterminlich gemusterte und vor
der „eneeinen pie ni eingestellte Rekrnten der Jahresklasse 1897, ferner zur Einstellung
in Aussicht genommene Zwei., Drei= und Vierjährig-Freiwillige, sowie zur Ueberweisung gelangende
Jäger der Klasse A finden auf die normalen Rekrutenzahlen Anrechnung.
Freiwillige, welchen der Annahmeschein ertheilt wird, müssen bei der nächsten Rekruteneinstellung
eingestellt werden. Es dürfen aber nicht mehr Freiwillige angenommen werden, als bei Anmeldung
des Rekrutenbedarfs hierfür in Aussicht genommen waren. Machen abweichend hiervon besondere
Verhältnisse nachträglich eine Weniger, oder Mehreinstellung von Freiwilligen ausnahmsweise an-
gezeigt, so muß der Ausgleich durch die Mehr. bz. Minder-Ersatzbedarfsnachweisung (C. 1, 6 H. O.)
bewirkt werden.
Für die Truppentheile mit zweijähriger Dienstzeit gilt das angeschlossene Muster 1 als Anhalt für
die Berechnung des Rekrutenbedarfs
Bei den Truppentheilen mit dreijähriger Dienstzeit, für welche in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre
eine Mindestrekrutenzahl festgesetzt ist, ist die normale Rekrutenzahl von jedem Truppentheil so zu
berechnen, daß der Etat an Gefreiten, Gemeinen und Unterlazarethgehülfen einschließlich Kapitulanten
nach Abzug der bei der Herbstentlassung ausscheidenden Manuschaften, einschließlich etwaiger Dis-
positionsurlauber, durch Rekruten bz. Freiwillige voll aufgefüllt wird.
Das angeschlossene Muster 2 dient als Anhalt für die Berechnung des Rekrutenbedarfs
dieser Truppentheile.
. Die überetatsmäßigen Rekrutenzahlen betragen 9 % der unter II. A. der Allerhöchsten Kabinets-Ordre
festgesetzten, bz. bei der Kavallerie und reitenden Feldartillerie für jeden einzelnen Truppentheil
gemäß Ziffer 9 zu ermitteluden, normalen Rekrutenzahlen (einschließlich der Freiwilligen). Bei der
Berechnung sind Bruchtheile unter ½ außer Ansatz zu lassen, Bruchtheile von ½ und darüber
als voll zu rechnen.
Truppentheile, welche sich lediglich durch Freiwillige rekrutiren, dürfen die Einstellung der-
artiger Mannschaften auch für die überetatsmäßigen Rekrutenzahlen in Aussicht nehmen.
Die überetatsmäßige Rekrutenzahl für Oekonomiehandwerker ist seitens der General.
kommanbos auf die gesammte normale Jahl für den Korpsbereich — also nicht für jeden einzelnen
Truppentheil — zu berechuen und in der Ersapbedarfsanmeldung den einzelnen Truppentheilen bz.
dem Bekleidungsamt, bei welchem die Einstellung erfolgen soll, zuzuseen
. Die überetatsmäßigen Rekruten treten nach Maßgabe des Abganges an ctatemähigen Mannschaften
aller Jahresklassen in die freiwerdenden Etatsstellen ein.
Es wird besonderer Werth darauf gelegt, daß Mannschaften, deren Dienstuntauglichkeit festgestellt ist,
nicht länger als unbedingt erforderlich, im Dienst zurückbehalten und mittelst eines beschleunigten
Verfahrens seitens der Generalkommandos entlassen werden.
Die Festsetzung des Zeitpunktes der Rekruteneinstellung — insoweit in der Allerhöchsten Kabinets-
Ordre Bestimmung nicht getroffen ist — bleibt vorbehalten. Die Einstellung der Jwei., Drei- und
Vierjährig-Freiwilligen hat im Allgemeinen grundsählich gleichzeitig mit den Rekruten zu erfolgen.
Im Uebrigen wird betreffs Vermeidung einer Beorderung, des Transports sowie der Einstellung
von Rekruten am Sonntage auf die Verfügung vom 9. Dezember 1895 — Nr. 99/12. 95. A. 1.—
Bezug genommen.
Mit Freiwilligen, welche von den Truppen mit zweijähriger Dienstzeit ausnahmsweise zu dreijährigem
Dienst angenommen werden, wird nach Bestimmung der Generalkommandos bei Annahme oder
Diensteintritt in gleicher Weise wie mit den Vierjährig Freiwilligen der Kavallerie (siehe Armee-
Verordnungs- Blatt 1876 S. 142 Ziffer 6) kapitulirt.
Beogzüglich vereinzelter Nachersaßgestellungen von Rekruten und Freiwilligen, insofern die Rekruten
der überctatsmäßigen Rekrutenzahlen innerhalb des gesammten Truppentheils u. s. w. ausnahmsweise
vor dem 1. Febrnar 1898 aufgebraucht und in freigewordene Etgtsstell eingerückt sind, wird auf
die Verfügung vom 9. Dezember 1893 — Nr. 126/12. 93. A. 1. — Bezug genommen.
Im Uebrigen findet tine weitere Nachersahgestellung 8 einzelne Rekruten und Freiwillige
grundsählich nicht statt C. 1, 7 H. O. erster Absatz).
No. 749/1I. 97. A. 1. v. Goßler.