Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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2 Feld. 
2 Ka. artillerie, 
:„ valleric reitende 
SZ s „ 
Regiment Ab- 
# theilung 
8 & —— 
Kopfzahl Kopfzahl 
. 
Uebertrag. s 382 97 
C. Der Etat an Gefreiten, Kapitulanten, Gemeinen und Unterlazarethgehülfen " 1 
(die Hälfte der — beträgt laut Friedensverpflegungs. Etat Nr. 575 149 
D. Mithin fehlen am Stttttttt .. . . . . . .. 193 52 
E. Dazu als iiscbntemehige Rekrutenzahl 9% von 193 bz. 355 17 5 
F. Mithin Rekrutenbedrrr ... .. ... . . . . ... 210 57 
G. Hierauf sind zur Einstellung in Aussicht genommen: Drei. und Vierjährig. 
Freiwilllen . . ... 87 20 
H. Mithin bleiben Rekruten insgesammt anzufordern ...... .. . . . . . . .. ... 123 37 
II. Zum Dienst ohne Waffe (Oekonomie-Handwerker). 
. Die Hälfte der ctatsmäßigen Zahl laut Friedensverpflegungs-Elat Nr. 6 
Mithin zu beantrgen 6 
K. Es wird gebeten, aus der für den Korpsbezirk anzufordernden überetats. — I 
mäßigen Zahl zu überwelsen « 1 „ 
Bemerkungen. 
1. Für die Meldereiter-Detachements hat die Aufstellung der Berechnung des Rekrutenbedarfs in gleich- 
artiger Weise zu erfolgen. Batremt der Liffer 1. C. siehe Bemerkung 2. Unterlazarethgehilfen 
bleiben mithin hier außer Betrach 
2. Kavalleric. Regimenter, welchen — Detachements zugetheilt sind, haben den für dasselbe 
ctatsmäßigen Lazarethgehilfen bz. Unterlazarcthgehilfen bei der Hiffer I. C. mit in Betracht zu ziehen. 
3. In den Fällen, in denen feslstehende Johlen für einzelne Positionen der Berechnung bei der Auf. 
stellung noch nicht in Betracht gezogen werden können, ist hierfür der erfahrungsmäßige Durchschnitt 
in Ansatz zu bringen. Etwaiger Ausgleich ist dach die Mehr- und Minderbedarfs-Nachweisung 
(K. 1,6 H. O.) zu bewirken. Siche indeß Bemerkung 6. 
4. Beie Aasstellung der Berechnung sind unberücksichtigt zu lassen: 
a) überzählige Unterroßärzte, 
b) die zur Ueberweisung gelangenden Füsiliere der Unteroffizierschulen und die Zöglinge der 
Militärschule des großen Militärwaisenhauses, 
e) überetatsmäßige Halbinvaliden, 
4) Maunschaften, welche nach Strafoerbüßung behufs Ableistung des Restes der aktiven Dienst- 
zeit zu ihrem Truppentheil zurückkehren, 
#) Maunschaften, deren Entlassung mit Juonlidenversorgung beantng wird. 
5. Sofern die errechucte, am Etat fehlende Zahl — vergl. I. I). des Musters — geringer ist, als 
die in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre festgesetzte Bn#ezleezurser so muß zur Grechung 
derselben einc entsprechende Vermehrung der Dispositionsbenrlaubungen — vergl. I. B. 
eintreten. 
6. Falls die als Abgänge für Tod, Invalidisirung u. s. w. in Ansatz gebrachten Zahlen — I. B. 5. — 
bis zum Herbst nicht erreicht werden, so ist ein Ausgleich nicht durch die Mehr und Minderbedarfs- 
Nachweisung (§. 1,6 H. O.), sondern durch nachträgliche Dispositionsbeurlaubungen zu bewirken. 
  
 
	        
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