Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Die General-Inspektion der Fußartillerie wird ermächtigt, 
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens- 
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen bz. nach Beendi- 
gung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe 2c. von 
Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 
1 bis 2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen. 
3. Die nähere Anordnung der Uebungen für sämmtliche 
aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Mannschaften erfolgt 
durch die Generalkommandos beziehungsweise die obersten 
Waffenbehörden nach Vereinbarung mit den ersteren. Die 
Einzelausbildung der Maunschaften und die Festigung der 
Disziplin ist als erster Gesichtspunkt ins Ange zu fassen. 
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom 1. April bis 
31. März, die der Schifffahrt treibenden Mannschaften im 
Winterhalbjahr 1897/98 statt. Die Interessen der am meisten 
betbeiligten bürgerlichen Berufskreise, namentlich die Ernte- 
verhältnisse in den einzelnen Korpsbezirken, sind bei der Wahl des 
Jeitpunktes möglichst zu berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle 
sind den Einzuberufenden so frühzeitig als möglich zu übermitteln. 
5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthält die 
Anlage 2 die erforderlichen Festsetzungen. 
6. Anlage 3 enthält die Abgaben des Friedensstandes an 
die Uebungs-Formationen. Diese Abgaben sind zur Verminde- 
rung der Reise- und Trausportkosten, möglichst den am Uebungs. 
orte etwa befindlichen Linien Truppentheilen zu entnehmen 
Es ist nicht statthaft, für die zu den Uebungen des. 
Beurlaubtenstandes abkommandirten Offiziere vc. Vertreter aus 
anderen Garnisonen heranzuziehen. 
7. Die bei dem XV. und XVI. Armeekorps abzu- 
haltenden Uebungen finden bei Preußischen Truppentheilen statt, 
welch'’ letztere auch das Ausbildungspersonal zu stellen haben. 
8. Aus dem Bereich des VII. Armeekorps sind 5000 Mann 
des Beurlaubtenstandes der Infanterie und 200 Mann aus dem
	        
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