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Beurlaubtenstande des Trains dem XVI. Armeekorps zur Ab-
leistung der Uebungen zu überweisen (siehe Anlage 1, Spalte 2
und 9).
9. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes aus den
Hohenzollernschen Landen — ausschließlich derjenigen des Garde-
korps und der Offizier-Aspiranten — üben bei Truppentheilen
des XIV. Armeekorps, welchem das Generalkommando des
VIII. Armeekorps die bezüglichen Angaben zu machen hat.
Die genannten Mannschaften bleiben jedoch auf die Uebungs-
zahl des VIII. Armeekorps anzurechnen.
10. Reisegebührnisse behufs Besichtigung der Uebungen
des Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt.
Die General= Inspektion der Fußartillerie wird jedoch
ermächtigt, ausnahmsweise je einen Regimentskommandeur
aus dem dem Schießplatz nächstgelegenen Standorte mit der
Besichtigung der auf einem Schießplatz übenden Formationen
der Fuhartillerie zu beauftragen, und zwar, insoweit der be-
treffende Schießplatz nicht zum eigenen Standort gehört,
unter Gewährung der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse.
1I. Die erforderlichen Waffen nebst Zubehör, einschließ-
lich Wischstricke, sind — nach Maßgabe der geringeren Kosten
— aus den in eigenem Verwahrsam befindlichen Kriegsbe-
ständen der bezüglichen Truppentheile oder den Beständen der
nächsten Artilleriedepots nach den Anweisungen der Geueral.
kommandos zu entnehmen.
Im Einzelnen wird bestimmt:
a) Bei Entnahme aus den in eigenem Verwahrsam befind-
lichen Beständen:
Die Instandhaltung bz. Instandsetzung hat durch
die Truppen-Büchsenmacher zu erfolgen. Die Waffen
müssen nach beendigten Uebungen in völlig einwand-
freiem JZustande wieder in Verwahrung genommen
werden.