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b) Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artillerie-
bepots:
Werden Waffen im Laufe der Uebung aus-
besserungsbedürftig, so sind dieselben von dem Ar-
tilleriedepot instandzusetzen bz. umzutauschen, wenn
sich dasselbe am Uebungsorte befindet.
Für die Uebungsorte, an welchen sich Artillerie-
depots nicht befinden, sind für den im Laufe der
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen ange-
messene Reserven zu überweisen.
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge-
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zer-
legen — zu reinigen und an die Artilleriedepots
zurückzuliefern. In Legzteren erfolgt die Instand-
setzung und demnächst die außerordentliche Reinigung
der zurückgelieferten Waffen.
Die Absendung von Abgabekommissionen seitens
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden.
Alle aus der Instandsetzung der Waffen ent.
stehenden Kosten haben die Artilleriedepots zu be-
zahlen und bei Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu
verausgaben.
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Repa-
raturgeld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens
der Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a aus
Kapitel 24, Titel 25 als Rückeinnahme zu überweisen.
Die durch Empfang und Wiederablieferung der
Waffen entstehenden Transportkosten haben die
Truppentheile zu berichtigen und bei den Inten-
danturen zur Erstattung zu liquidiren.
12. Bezüglich der Munition siehe Uebungsmunitions.
Vorschrift.
Bei der Infanterie rc. hat ein Schießen der eingezogenen
Mannschaften mit scharfer Munition möglichst stattzufinden.