Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung 
als Fahrer bei der Feldartillerie üben, ist Uebungsmunition 
nicht erforderlich. 
Für die Uebungen der Feldartillerie sind für jeden Unter- 
offizier und Mann 10 scharfe Revolverpatronen und 5 Re- 
volverplatzpatronen zuständig; außerdem wird für jede aus 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes zusammengesetzte Bat- 
terie, welche eine Schießübung abhält, an Geschützmunition 
gewährt: 
24 schwere Feldgranatschuß C/88 und 
42 Feldschrapnelschuß C/91 
Die Bereitstellung der Munition wird durch die betref- 
fende Artilleriedepot-Inspektion auf Anfordern der General# 
kommandos veranlaßt. 
Die für jede Uebungs-Kompagnie der Fußartillerie zu 
gewährende Munition ist bereits durch Erlaß des Allgemeinen 
Kriegs-Departements vom 7. 11. 96 Nr. 48/11. 96 As 
festgesetzt worden. 
13. Dem Kriegsministerium sind zum 1. November 1897 
folgende Eingaben zu machen: 
a) Von jedem Generalkommando: 
je eine Zahlen-= Nachweisung nach Anlage 6 und 7 
b) Von den übrigen obersten Waffenbehörden: 
eine Zahlen. Nachweisung nach Anlage 6 und nöthigen- 
falls eine Mittheilung nach Anlage 7, Bemerkung b. 
Bei Vorlage dieser Jahlen-Nachweisungen ist erforder- 
lichenfalls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere 
Vorkommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedentung 
(3. B. über die besonderen Uebungsformationen), sowie hin- 
sichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen des nächsten Jahres 
vorzulegen. 
Ferner haben hierbei die Generalkommandos anzugeben, 
wieviel Mannschaften zur Bildung von Train-Uebungs. Kom- 
Vestimmungen u# 2 
rauchschwach.
	        
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