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Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung
als Fahrer bei der Feldartillerie üben, ist Uebungsmunition
nicht erforderlich.
Für die Uebungen der Feldartillerie sind für jeden Unter-
offizier und Mann 10 scharfe Revolverpatronen und 5 Re-
volverplatzpatronen zuständig; außerdem wird für jede aus
Mannschaften des Beurlaubtenstandes zusammengesetzte Bat-
terie, welche eine Schießübung abhält, an Geschützmunition
gewährt:
24 schwere Feldgranatschuß C/88 und
42 Feldschrapnelschuß C/91
Die Bereitstellung der Munition wird durch die betref-
fende Artilleriedepot-Inspektion auf Anfordern der General#
kommandos veranlaßt.
Die für jede Uebungs-Kompagnie der Fußartillerie zu
gewährende Munition ist bereits durch Erlaß des Allgemeinen
Kriegs-Departements vom 7. 11. 96 Nr. 48/11. 96 As
festgesetzt worden.
13. Dem Kriegsministerium sind zum 1. November 1897
folgende Eingaben zu machen:
a) Von jedem Generalkommando:
je eine Zahlen-= Nachweisung nach Anlage 6 und 7
b) Von den übrigen obersten Waffenbehörden:
eine Zahlen. Nachweisung nach Anlage 6 und nöthigen-
falls eine Mittheilung nach Anlage 7, Bemerkung b.
Bei Vorlage dieser Jahlen-Nachweisungen ist erforder-
lichenfalls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere
Vorkommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedentung
(3. B. über die besonderen Uebungsformationen), sowie hin-
sichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen des nächsten Jahres
vorzulegen.
Ferner haben hierbei die Generalkommandos anzugeben,
wieviel Mannschaften zur Bildung von Train-Uebungs. Kom-
Vestimmungen u# 2
rauchschwach.