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zu Kompagnie- 2c. Führern in Aussicht genommen sind, können
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse von
Seiten der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden
genehmigt werden.
Ebenso können Bezirksoffiziere, welche für den Mobil-
machungsfall als Bataillons= k. bz. Kompagnie- 2c. Führer in
Aussicht genommen sind — sofern sie dem praktischen Dienst
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu der-
artigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer
von 8 Wochen herangezogen werden.
In Fällen, wo es besonders wünschenswerth erscheint,
können auch inaktive Stabsoffiziere oder Hauptleute, welche
für den Mobilmachungsfall als Bataillons- bz. Abtheilungs-
kommandeure in Aussicht genommen sind, zu solchen frei-
willigen Dienstleistungen eingezogen werden. Eine Einziehung
von Offizieren in Regimentskommandeur-Stellung ist nicht
angängig.
Inaklive Offiziere, welche als Oekonomie-Offiziere bei
Handwerker-Abtheilungen der Truppen für den Mobilmachungs-
fall bestimmt sind, können zu freiwilligen Uebungen bei den
Bekleidungsämtern bis zur Dauer von 8 Wochen einberufen
werden. Im Uebrigen wird behufs Heranziehung von
Offizieren 2c. zu Uebungen bei den Bekleidungsämtern auf
die Erlasse vom 21. 11. und 16. 12. 89 (Nr. 221. 11. bezw.
221. 12. 89. A 1) hingewiesen.
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermächtigt,
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten von
Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, soweit sie
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind,
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer dreiwöchigen
Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durch die
Generalkommandos zu bewirken.
17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für
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