Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden 
Generalkommandos"), der Inspektion der immobilen Garde- 
Junfanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden be- 
zeichnet sind oder für den Dienst als Adjutanten von Bezirks- 
kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, soweit sie 
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, 
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer sechs- bis 
achtwöchigen Dienstleistung einzuberufen. Offiziere, welche für 
den Mobilmachungsfall als stellvertretende Bezirkskommandeure 
bezeichnet sind, dürfen zu einer sechs- bis achtwöchigen Dienst. 
leistung herangezogen werden, insofern es sich um Personen 
handelt, welche noch nicht Gelegenheit gehabt haben, den Dienst 
bei einem Bezirkskommando kennen zu lernen, oder bei welchen 
eine längere Reihe von Jahren vergangen ist, seitdem dies 
der Fall war. 
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offiziere 
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfall zur Ver- 
wendung bei Reserve= und Landwehr-Infanterie-Bataillonen 
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und zwar 
während der Herbstübungen herangezogen werden. Dieselben 
haben sich gegebenenfalls gemäß § 55 der Romontirungs. 
Ordnung beritten zu machen. 
18. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer 
Anordnung der Generalkommandos beider Feldartillerie 14 tägige 
Uebungen von Kavallerie-Offizieren des Beurlaubtenstandes 
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer der 
Munitions Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst 
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für 
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung 
mit Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch 
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei den 
stellvertrelenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag 
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.
	        
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