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Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feldartillerie, insoweit
sie für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht
genommen sind, herangezogen werden.
In gleicher Weise sind auch diejenigen Kavallerie-Offiziere
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle der
Fußartillerie zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feld-
artillerie heranzuziehen.
19. Die Kavallerie-Offiziere des Beurlaubtenstandes,
welche gemäß Jiffer 17 und 18 zur Dienstleistung bei der
Infanterie bz. Feldartillerie herangezogen werden können, ver-
bleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre Beförderung
in derselben kann, wenn sie für die Dauer bei der Infanterie
bz. Feldartillerie Verwendung finden sollen, auf Grund der
anläßlich der Uebungen bei letzteren Waffen dargethanen Be-
fähigung erfolgen. Die Entscheidung hierüber bleibt jedoch
in jedem einzelnen Falle nach Lage der besonderen Verhältnisse
den Generalkommandos überlassen (vergl. Verfg. v. 7. 5.195
Nr. 955. 4. 95. A 1).
Aerzte und Roßärzte.
20. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz. und
Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-General=
ärzte zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegsministeriums
in Verbindung zu setzen.
Die Einberufung von Roß= und Unterroßärzten des Be-
urlaubtenstandes ordnen die Generalkommandos nach Maßgabe
des Bestandes an Uebungspflichtigen an.
Mannschaften.
21. Die Dauer der Uebungen beträgt im Allgemeinen
14 Tage, Abweichungen hiervon ergiebt Anlage 1.
22. Ueberall da, wo es bei einzelnen Mannschaften im
Interesse der Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird,
kann die auf 14 Tage festgesetzte Uebungszeit für Reservisten,