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je nach dem Ermessen der Generalkommandos bz. obersten Waffen-
behörden, bis zu 20 Tagen verlängert werden. In diesem Falle
ist dafür eine entsprechend geringere Jahl von Mannschaften ein-
zuziehen b, damit die Löhnungsbeträge für die in der Anlage 1
ausgeworfenen Mannschaftszahlen bei den einzelnen Armeekorps
bz. Waffengattungen nicht überschritten werden.
23. Die Einberufung hat möglichst in mehreren Theilen
zu erfolgen.
24. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen
(H. O. § 40, ) ist — abgesehen von besonderen Verhältnissen —
darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst gleich-
mäßig im Reserve- und Landwehrverhältniß mindestens je ein-
mal einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je eine
Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Dienstpflicht
in der Reserve bz. Landwehr 1. Aufgebots des betreffenden
Mannes fällt.
25. Die zur Einziehung gelangenden Jäger üben im
Allgemeinen, soweit sie dem Bezirk
des II. Armeekorps angehören, beim Jäger-Bat. Nr. 1,
» IV. 5 y 5,
„ VIII. "v v“ v v " v 11,
v X. 7? v vr v v * 9
* XV. u. XVI. * bei den Jäger-Bataillonen
des XIV. Armeekorps.
Nähere Anordnung trifft die Inspektion der Jäger und Schützen.
26. Mit Ausnahme der an den Kaisermanövern theil-
nehmenden oder zu besonderen Kavallerie-Uebungen heran.
gezogenen Regimenter können bei der Kavallerie, nach dem
Ermessen des Generalkommandos, für die Dauer der Herbst.
übungen Reservisten — bis zu vier Mann für die Eskadron"') —
) Die Vertheilung der Gesammtzahl der hiernach innerhalb des Korps-
bereichs einzuziehenden Reservisten auf die einzelnen Kavallerie-Regimenter
ersolgt durch das Generalkommando.