Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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je nach dem Ermessen der Generalkommandos bz. obersten Waffen- 
behörden, bis zu 20 Tagen verlängert werden. In diesem Falle 
ist dafür eine entsprechend geringere Jahl von Mannschaften ein- 
zuziehen b, damit die Löhnungsbeträge für die in der Anlage 1 
ausgeworfenen Mannschaftszahlen bei den einzelnen Armeekorps 
bz. Waffengattungen nicht überschritten werden. 
23. Die Einberufung hat möglichst in mehreren Theilen 
zu erfolgen. 
24. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen 
(H. O. § 40, ) ist — abgesehen von besonderen Verhältnissen — 
darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst gleich- 
mäßig im Reserve- und Landwehrverhältniß mindestens je ein- 
mal einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je eine 
Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Dienstpflicht 
in der Reserve bz. Landwehr 1. Aufgebots des betreffenden 
Mannes fällt. 
25. Die zur Einziehung gelangenden Jäger üben im 
Allgemeinen, soweit sie dem Bezirk 
des II. Armeekorps angehören, beim Jäger-Bat. Nr. 1, 
» IV. 5 y 5, 
„ VIII. "v v“ v v " v 11, 
v X. 7? v vr v v * 9 
* XV. u. XVI. * bei den Jäger-Bataillonen 
des XIV. Armeekorps. 
Nähere Anordnung trifft die Inspektion der Jäger und Schützen. 
26. Mit Ausnahme der an den Kaisermanövern theil- 
nehmenden oder zu besonderen Kavallerie-Uebungen heran. 
gezogenen Regimenter können bei der Kavallerie, nach dem 
Ermessen des Generalkommandos, für die Dauer der Herbst. 
übungen Reservisten — bis zu vier Mann für die Eskadron"') — 
) Die Vertheilung der Gesammtzahl der hiernach innerhalb des Korps- 
bereichs einzuziehenden Reservisten auf die einzelnen Kavallerie-Regimenter 
ersolgt durch das Generalkommando.
	        
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