Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Anlage 3. 
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Abgaben des Friedensstandes 
an die 
Aebungs-Jormationen. 
(Diese Abgaben sind in den umseitig angedeuteten Grenzen zu halten, bz. bei Aufstellung 
Märkerer oder schwächerer Abtheilungen, sowie bei Verstärkung der vorhandenen Abtheilungen 
umw dem gegebenen Verhältniß zu verän dern. Ist in einzelnen JFällen eine weitergehende 
Bestellung von Offizieren und Mannschaften des Friedensstandes geboten, so darf solche von 
#en Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden verfügt werden. Eine weitere Gestellung 
"on UAerzten und Lazarethgehülfen, als umseitig angegeben, darf nur da stattfinden, wo der 
lebungsort nicht gleichzeitig Standort von Truppentheilen ist, deren Aerzten bz. Lazareth. 
gehülfen der fragliche Dienst mitübertragen werden könnte.)
	        
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