Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Anlage 5. 
——. 
Aebungen der Arbeitssoldaten. 
1. Es sind zur Uebung einzuberufen aus dem Bereiche: 
a) des I. Armeekorps 15 Mann, 
b) [ II. 40 
/ 
c) II. » 50 „ 
— » 75 „„ 
e) » VI. 50 "„ „ 
f) VII. » 65 „ 
8) » XI. » 60„ 
) XIV. 7 50 „ 
i) XV. » 10 „ „ 
k) LXVI. » 5 „ 
r- 
1I) = XVII. » 30 
2. Von den einzuberufenden Arbeitssoldaten sind seitens des 
XIV. Armeekorps 32 Mann und seitens des X VI. Armce- 
korps 5 Mann dem XV. Armeekorps behufs Mitver- 
wendung bei der Ausführung von Erdarbeiten auf dem 
Truppenübungsplatze Hagenau zur Verfügung zu stellen. 
Das Generalkommando des XV. Armeekorps hat 
das Erforderliche mit den Generalkommandos des XIV. 
und XVI. Armeekorps zu vereinbaren. 
3. Die Dauer der Uebung beträgt 12 Tage (vergl. Jiffer 2, 
Seite 5). 
4. Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldaten in 
Grenzen der obigen Jahlen aus der Reserve, und wieviel 
aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den einzelnen 
Generalkommandos überlassen. 
5. Werden an einem Orte 20 Mann und mehr zu gleicher 
Zeit eingezogen und nicht einer Arbeiter-Abtheilung über- 
wiesen, so sind sie einem Offizier zu unterstellen.
	        
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