Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Für die in die Arbeiter-Abtheilungen eingestellten Ar- 
beitssoldaten des Beurlaubtenstandes ist auf je 15 Mann, 
im Uebrigen auf je 8 Mann 1 Unteroffizier zur Aufsicht 
zu kommandiren. 
Das XV. Armeekorps hat das erforderliche Auf- 
sichtspersonal auch für die ihm aus den Bereichen des 
XIV. und XVI. Armeekorps zur Verfügung gestellten 
Arbeitssoldaten zu kommandiren. 
mOffiziere und Aufsichtsunteroffiziere beziehen die be- 
stimmungsmäßigen Julagen. 
Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssoldaten und der 
Verrechnung der Kosten wird auf den §. 24 und die 
Erläuterung zu Anlage 9 der Dienstvorschrift für die 
Arbeiter-Abtheilungen Bezug genommen. 
.Etwaige Bemerkungen, zu welchen die Einziehung der 
Arbeitssoldaten Veranlassung geben sollte, sind dem 
Kriegsministerium zum I. 11. 97 mitzutheilen.
	        
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