Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

31 
Anlage 6. 
Muster zur: 
BZahlen - Nachweifung 
Offiziere und Offizier-Aspiranten 2c., welche bei Truppen 
bz. Behörden des Befehlsbereiches des 2c. (Generalkommandos 
oder oberster Waffenbehörde) im Etatsjahre 1897/98 ein- 
gezogen oder noch einzuziehen sind. 
#iemerkung: Für die Generalkommandos gelten die umseitigen Spalten. Die obersten 
Waffenbehörden (Inspektion der Jäger und Schützen, General. Inspektion der Juß- 
artillerie, General- Inspektion des Ingenieur- und Pionierkorps und der Festungen) 
haben die Spalten entsprechend zu ändern, so daß die Offiziere und Offizier- Aspiranten 
ihrer Waffen zum Nachweise gelangen. 
Von Seiten des Chefs des Generalstabes der Armee sind die als Adjutanten von 
Linien= Kommandanturen bestimmten Offiiere sowie die bei der Eisenbahn-Brigade 
und der Luftschiffer-Abtheilung eingezogenen Offiziere und Offizier= Aspiranten nach- 
zuweisen.
	        
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