Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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In den Rangverhältnissen und Chargenbezeichnungen der Sanitätsoffiziere treten folgende Aende- 
rungen ein: 
Die Eintheilung der Generalärzte und der Assistenzärzte in je zwei Klassen hört auf. 
Es wird verliehen: 
den bisherigen Generalärzten 2. Klasse der Rang der Obersten; 
den Divisionsärzten die Chargenbezeichnung -Generaloberarzt= mit ihrem bisherigen Range 
als Oberstlieutenants. 
Dementsprechend werden die Chargenabzeichen getragen. 
Die bisherigen Assistenzärzte I. Klasse werden -Oberarzt- und die bisherigen Assistenzärzte 
2. Klasse = Affistenzarzt= benannt. 
Eine Aenderung in den Rangverhältnissen der bisherigen Assistenzärzte tritt nicht ein. 
Künftig erhalten je zur Hälfte die Oberstabsärzte 5 850 ∆ und 5 400 +∆, die Stabs- 
ärzte 3 900 ∆ und 2700 4 Gehalt jährlich. Nach Durchführung dieser Maßnahme, welche erst 
in mehreren Jahren nach und nach erfolgt, hört auch bei den Oberstabsärzten die Eintheilung in 
zwei Klassen auf. Bis dahin bezieht ein Theil der Oberstabsärzte und Stabsärzte die bisherigen 
Gebührnisse weiter. Dagegen kommt der den Oberstabsärzten bei Meinem 1. Garde-Regiment zu 
Fuß und bei Meinem Regiment der Gardes du Corps gewährte Gehaltszuschuß in Fortfall. Den 
jetzigen Inhabern der beiden Stellen wird derselbe jedoch bis zum Ausscheiden aus den letzteren 
oder bis zum Aufrücken in ein höheres Gehalt weiter gezahlt. 
Zur Entlastung der 1. Artillerieoffziere vom Platz in Cöln und Königsberg i. Pr. von den ihnen 
zur Zeit obliegenden Verwaltungsgeschäften werden als Vorstände der Artilleriedepots in diesen 
Festungen zwei pensionirte Stabsoffiziere der Fußartillerie angestellt. 
Den 1. Artillerieoffizjieren vom Platz in denjenigen Festungen, in welchen besondere Vorstände der 
Artilleriedepots angestellt sind, wird die Disziplinarstrafgewalt eines detachirten Stabsoffiziers bz., 
wenn der Artilleriedepot. Direktor am Orte garnisonirt, die des Kommandeurs eines nicht selbst- 
ständigen Bataillons verliehen. 
Im Jahre 1898 find bei der Infanterie-Schießschule zwei Informationskurse für zusammen 
66 Oberstlieutenants und Majors der Fußtruppen, ausschließlich Fußartillerie, ein Informations. 
kursus für 36 Eskadronchefs, sowie ein Informationskursus für 30 Regimentskommandeure und im 
Range gleichstehende Stabsoffiziere der Fußtruppen, ausschließlich Fußartillerie, abzuhalten. 
Hierzu find in der Regel nur solche Offiziere auszuwählen, welche in den Jahren 1893 
bis 1897 nicht zu einem Kursus der Infanterie- Schießschule kommandirt waren. 
Behufs Innehaltung dieser Bestimmung dürfen zu dem Informationskursus für Regiments.- 
kommandeure auch Oberstlieutenants der Infanterie kommandirt werden. Ju den Informations-. 
kursen für Oberstlieutenants und Majors sind bei der Infanterie in erster Linie Oberstlieutenants 
zu kommandiren. 
Das Kriegsministerium wird ermächtigt, unter Umständen Erhöhungen der festgesetzten 
Theilnehmerzahlen eintreten zu lassen. 
Der zur Weiterbildung von Offizieren der Feldartillerie in den Fachwissenschaften dieser Waffe bei 
der vereinigten Artillerie und Ingenieurschule versuchsweise in den Jahren 1896 und 1897 statt. 
gehabte untere Lehrgang von 9 ½ monatlicher Dauer für höchstens 30 Lieutenants wird zur 
dauernden Einrichtung. 
Am I. Oktober 1898 beginnt bei jener Anstalt — versuchsweise — zu demselben Zweck 
wiederum ein oberer Lehrgang von 9 ½ monatlicher Dauer für höchstens 20 Lieutenants. 
Die Zahl der in die Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen außzu. 
nehmenden Studirenden wird um 12 erhöht. Außerdem können 7 von den bisher für die Marine 
bestimmt gewesenen Stellen durch Studirende für die Armee besetzt werden. 
Den Stabshoboisten, Stabshornisten und Stabstrompetern bei den Truppen, sowie dem Stabs- 
hoboisten bei der Haupt-Kadettenanstalt werden Zuschüsse zur Löhnung und im Fall der Pensionirung 
Zuschüsse zur Pension, ihren Hinterbliebenen Zuschüsse zum gesetzlichen Wittwen- und Waisengelde 
gewährt. 
 
	        
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