10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
18.
Der bei der südlichen Arrestanstalt in Berlin kommandirte Schreiber erhält eine Zulage von
144 K4 jährlich aus Kapitel 20 Titel 3.
Zur Verbesserung der Penfionsverhältnisse der Regimentssattler bei den Kavallerie-Regimentern
wird deren künftiges Gehalt auf 700 bis 1 100 4 jährlich festgesetzt. Wegen der Dienstalters.
stufen ergiebt die Anlage 1 das Nähere.
Die den vorhandenen Regimentssattlern vom 1. April 1898 ab zahlbaren Gehälter
werden erstmals vom Militär-Oekonomie-Departement festgesetzt. Die bisherige Zulage von 85 Df.
für jedes ctatsmäßige Dienstpferd (Erlaß vom 7. August 1891 — Armee--Verordnungs-Blatt für
1891 Seite 213 —) fällt fort.
Die „Dienstvorschriften, betreffend das Dienstverhältniß der Regimentssattler bei der
Kavallerie“ sind neu aufgestellt und werden den betheiligten Dienststellen besonders zugehen.
Die nach Ziffer 11 des Erlasses vom 5. April 1893 — Armee- Verordnungs-Blatt für
1893 Seite 110 u. ff. — von den Korps- Intendanturen zu machenden Angaben sind an die
Bekleidungs-Abtheilung zu richten.
Die Bestimmungen über den Ersatz der zur Anstellung auf Probe und der zur Probedienstleistung
aus der Truppe abkommandirten etatsmäßigen Feldwebel u. s. w. finden auch auf die etatsmäßigen
Feldwebel der Bezirkskommandos Anwendung.
Die bisher aus Kapitel 24 Titel 2 gezahlte Zulage für die mit Wahrnehmung des Dienstes offener
Oberarzt- und Assistenzarztstellen beauftragten Oberärzte, Assistenzärzte und Unterärzte wird von
jetzt ab bei Kapitel 24 Titel 8 verrechnet.
Diese Zulage beträgt 80 Pf. täglich für die Wahrnehmung einer Stelle, 40 Pf. täglich
für die Wahrnehmung jeder weiteren Stelle.
Die auf ein Jahr zur Lehranstalt der Luftschiffer-Abtheilung kommandirten 10 Lieutenants anderer
Waffen erhalten die für die Lieutenants der Luftschiffer- Abtheilung etatsmäßige Zulage von
18 4K monatlich ebenfalls und zwar aus der Kasse dieses Truppentheils für Rechnung von
Kapitel 24 Titel 8.
In die O. U. V. find die nachstehenden Aenderungen handschriftlich einzutragen:
a) §. 1 Zeile 7 (neue Fassung):
aktiven Stabsärzten, Ober- und.
Zeile 11:
„für den Lieutenant, den Ober- und Assistenzarzt aff 500 +.
Zeile 13:
„ den Stabsarzt II. Klasse a 1000 M.«
Zeile 15:
»Stabsarzt J. Klasse auf ........................... .. . ... 1 500 M.«
Erläuternd wird bemerkt, daß Oberstabsärzte mit dem Gehalt von 3 900 ∆ bis
zum Aufrücken in das Gehalt von 5 400 A darlehnsberechtigt bleiben wie bisher Ober-
stabsärzte II. Klasse.
b) §S. 7/1 (neue Fassung):
Zur Theilnahme an dem Fonds sind die Lieutenants und die Haupt-
leute u. s. w. II. Gehaltsklasse, die Assistenz- und Oberärzte, sowie die Stabsärzte
II. Gehaltsklasse des aktiven Dienststandes berechtigt.=
Die bisher aus Kapitel 26 Titel 5 gezahlten Unterhaltungskosten der Kameradschafts-Kochapparate
der Feldartillerie werden von jetzt ab bei Kapitel 24 Titel 16 verrechnet (vergl. die Vorbemerkungen
zu den Friedens-Besoldungs-Etats).
. Wegen Erhöhung der Mittel zur Instandhaltung der Fecht., Turn= und Schwimm-Geräthe wird
auf die Friedens- Besoldungs-Etats und auf den Etat der Korps-Zahlungsstellen vom Kapitel 24
für 1898 Bezug genommen.
Im Etatskapitel 35 haben die Titel von dem bisherigen Titel 7a ab — jetzt Titel 8 — neue
fortlaufende Nummern erhalten, worauf, mit Bezug auf die betreffenden Einzeletats für die
Militär- Erziehungs= und Bildungsanstalten u. s. w., besonders hingewiesen wird.