Bestimmungen
fuͤr die
Uebungen des Geurlaubtenstandes
im Rechnungsjahre 1898.
I. Im Allgemeinen.
1. Die Anlage 1 ergiebt den Umfang für die Uebungen ein 5,
schließlich der Schifffahrt treibenden Mannschaften. Beim Train
kommen Schifffahrt treibende Mannschaften nicht zur Einziehung.
Die Generalkommandos und obersten Waffenbehörden
find befugt, die in Anlage 1 festgesetzten Uebungsstärken in
geringem Umfange zu beschränken, falls besondere Verhältnisse
dies erwünscht erscheinen lassen.
2. Bei Bestimmung der Uebungsdauer ist der Eintreffe-
und Entlassungstag eingerechnet. Die zu den durch Anlage 1
festgesetzten Uebungen heranzuziehenden Offiziere und Unter-
offziere des Friedensstandes sowie die Offiziere der Reserve“)
melden sich zum Antritt ihres Dienstes einen Tag vor Beginn
der Uebung. Dasselbe gilt von den Unteroffizieren und Unter-
offifer Aspiranten der Reserve, soweit nicht für diese — im
Interesse der Ausbildung (siehe Ziffer 22) — eine frühere
Einberufung in Frage kommt“).
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Hinsichtlich des Eintreffens der Offiziere und Unteroffiziere der Land-
wehr bleibt näbere Bestimmung dem Ermessen der Generalkommandos — jedoch
an#og Berücksichtigung der gesetzlich zulässigen Uebungsdauer — überlassen.
9½ Nur bei den als Transportführer zu verwendenden Unteroffizieren 2c.
des Zemlaubtenstandes muß von obiger Maßregel abgesehen werden (siehe Verf.
v. II. 1. 95 Nr. 120/11 94 Al).
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