Die Instandhaltung bz. Instandsetzung hat d
die Truppen-Büchsenmacher zu erfolgen. Die We
müssen nach beendigten Uebungen in völlig einw
freiem Zustande wieder in Verwahrung genom
werden.
b) Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artill
depots:
Werden Waffen im Laufe der Uebung
besserungsbedürftig, so sind dieselben von dem
tilleriedepot instandzusetzen bz. umzutauschen, r
sich dasselbe am Uebungsorte befindet.
Für die Uebungsorte, an welchen sich Artil
depots nicht befinden, sind für den im Laufe
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen a#
messene Reserven zu überweisen.
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zerl
— zu reinigen und an die Artilleriedepots zu
zuliefern. In diesen sind die Läufe möglichst se
nochmals zu reinigen, demnächst erfolgt die Inst
setzung und die außerordentliche Reinigung der Wa
Die Absendung von Abgabekommissionen sei
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden.
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehe
Kosten haben die Artilleriedepots zu bezahlen unl
Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu verausgabe
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-
raturgeld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr sei
der Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a
Kapitel 24, Titel 25 als Rückeinnahme zu überwe
Die durch Empfang und Wiederablieferung
Waffen entstehenden Transportkosten haben
Artilleriedepots zu berichtigen und bei den In
danturen zur Erstattung zu liquidiren.