Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

Die Instandhaltung bz. Instandsetzung hat d 
die Truppen-Büchsenmacher zu erfolgen. Die We 
müssen nach beendigten Uebungen in völlig einw 
freiem Zustande wieder in Verwahrung genom 
werden. 
b) Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artill 
depots: 
Werden Waffen im Laufe der Uebung 
besserungsbedürftig, so sind dieselben von dem 
tilleriedepot instandzusetzen bz. umzutauschen, r 
sich dasselbe am Uebungsorte befindet. 
Für die Uebungsorte, an welchen sich Artil 
depots nicht befinden, sind für den im Laufe 
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen a# 
messene Reserven zu überweisen. 
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in 
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zerl 
— zu reinigen und an die Artilleriedepots zu 
zuliefern. In diesen sind die Läufe möglichst se 
nochmals zu reinigen, demnächst erfolgt die Inst 
setzung und die außerordentliche Reinigung der Wa 
Die Absendung von Abgabekommissionen sei 
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehe 
Kosten haben die Artilleriedepots zu bezahlen unl 
Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu verausgabe 
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen- 
raturgeld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr sei 
der Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a 
Kapitel 24, Titel 25 als Rückeinnahme zu überwe 
Die durch Empfang und Wiederablieferung 
Waffen entstehenden Transportkosten haben 
Artilleriedepots zu berichtigen und bei den In 
danturen zur Erstattung zu liquidiren.
	        
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