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(5. 52, 3 und §. 53, 2, 3 und 4 Schlußsatz) gestatteten besonderen
bz. freiwilligen Uebungen hingewiesen wird?).
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr
1. Aufgebots zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 All) maßgebend.
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen
bis zur Dauer von 8 Wochen von inaktiven Offizieren aller
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall
zu Kompagnie- 2c. Führern in Aussicht genommen sind, können
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse von
Seiten der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden
genehmigt werden.
Ebenso können Bezirksoffiziere, welche für den Mobil-
machungsfall als Bataillons- 2c. bz. Kompagnie- 2c. Führer in
Aussicht genommen sind — sofern sie dem praktischen Dienst
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu der-
artigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer
von 8 Wochen herangezogen werden.
In Zällen, wo es besonders wünschenswerth erscheint,
können auch inaktive Stabsoffiziere oder Hauptleute, welche
für den Mobilmachungsfall als Bataillons= bz. Abtheilungs-
kommandeure in Aussicht genommen sind, zu solchen frei-
willigen Dienstleistungen eingezogen werden. Eine Einziehung
von Offizieren in Regimentskommandeur= Stellung ist nicht
angängig.
Inaktive Offiziere, welche als Oekonomie--Offiziere bei
Handwerker-Abtheilungen der Truppen für den Mobilmachungs-
fall bestimmt sind, können zu freiwilligen Uebungen bei den
Bekleidungsämtern bis zur Dauer von 8 Wochen einberufen
werden. Im Uebrigen wird behufs Heranziehung von
Offizieren 2c. zu Uebungen bei den Bekleidungsämtern auf
*) Ju der ausnahmsweisen Ableistung von 2 Uebungen in demselben
Rechnungsjahre ist die Genehmigung des Kriegsministeriums, unter näherer
Begründung des Antrages, einzuholen.
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