Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

11 
(5. 52, 3 und §. 53, 2, 3 und 4 Schlußsatz) gestatteten besonderen 
bz. freiwilligen Uebungen hingewiesen wird?). 
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr 
1. Aufgebots zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der 
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 All) maßgebend. 
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen 
bis zur Dauer von 8 Wochen von inaktiven Offizieren aller 
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall 
zu Kompagnie- 2c. Führern in Aussicht genommen sind, können 
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse von 
Seiten der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden 
genehmigt werden. 
Ebenso können Bezirksoffiziere, welche für den Mobil- 
machungsfall als Bataillons- 2c. bz. Kompagnie- 2c. Führer in 
Aussicht genommen sind — sofern sie dem praktischen Dienst 
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu der- 
artigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer 
von 8 Wochen herangezogen werden. 
In Zällen, wo es besonders wünschenswerth erscheint, 
können auch inaktive Stabsoffiziere oder Hauptleute, welche 
für den Mobilmachungsfall als Bataillons= bz. Abtheilungs- 
kommandeure in Aussicht genommen sind, zu solchen frei- 
willigen Dienstleistungen eingezogen werden. Eine Einziehung 
von Offizieren in Regimentskommandeur= Stellung ist nicht 
angängig. 
Inaktive Offiziere, welche als Oekonomie--Offiziere bei 
Handwerker-Abtheilungen der Truppen für den Mobilmachungs- 
fall bestimmt sind, können zu freiwilligen Uebungen bei den 
Bekleidungsämtern bis zur Dauer von 8 Wochen einberufen 
werden. Im Uebrigen wird behufs Heranziehung von 
Offizieren 2c. zu Uebungen bei den Bekleidungsämtern auf 
  
*) Ju der ausnahmsweisen Ableistung von 2 Uebungen in demselben 
Rechnungsjahre ist die Genehmigung des Kriegsministeriums, unter näherer 
Begründung des Antrages, einzuholen. 
2%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.