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Die Einberufung von Roß- und Unterroßärzten des
urlaubtenstandes ordnen die Generalkommandos nach Maß
des Bestandes an Uebungspflichtigen an.
Mannschaften.
21. Die Dauer der Uebungen beträgt im Allgeme
14 Tage, Abweichungen hiervon ergiebt Anlage 1.
22. Ueberall da, wo es bei einzelnen Mannschaften
Interesse der Ausbildung für wünschenswerth erachtet n
kann die auf 14 Tage festgesetzte Uebungszeit für Reservi
je nach dem Ermessen der Generalkommandos bz. obersten Wa
behörden, bis zu 20 Tagen verlängert werden. In diesem?
ist dafür eine entsprechend geringere Jahl von Mannschaften
zuziehen, damit die Löhnungsbeträge für die in der Anla
ausgeworfenen Mannschaftszahlen bei den einzelnen Armeekr
bz. Waffengattungen nicht überschritten werden.
23. Die Einberufung hat möglichst in mehreren The
zu erfolgen.
24. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebur
(H. O. § 40,2) ist — abgesehen von besonderen Verhältnisse
darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst gleichm
im Reserve-- und Landwehrverhältniß mindestens je einmal ei
rufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je eine Einberuf
möglichst in die letzten Jahre der Dienstpflicht in der Res
bz. Landwehr 1. Aufgebots des betreffenden Mannes fäl-
25. Die zur Einziehung gelangenden Jäger üben
Allgemeinen, soweit sie dem Bezirk
des II. Armeekorps angehören, beim Jäger-Bat. Nr.
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»XV.u. XVI. » »bei den Jäger-Bataillt
des XIV. Armeekor
Nähere Anordnung trifft die Inspektion der Jäger und Schü