Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Die Einberufung von Roß- und Unterroßärzten des 
urlaubtenstandes ordnen die Generalkommandos nach Maß 
des Bestandes an Uebungspflichtigen an. 
Mannschaften. 
21. Die Dauer der Uebungen beträgt im Allgeme 
14 Tage, Abweichungen hiervon ergiebt Anlage 1. 
22. Ueberall da, wo es bei einzelnen Mannschaften 
Interesse der Ausbildung für wünschenswerth erachtet n 
kann die auf 14 Tage festgesetzte Uebungszeit für Reservi 
je nach dem Ermessen der Generalkommandos bz. obersten Wa 
behörden, bis zu 20 Tagen verlängert werden. In diesem? 
ist dafür eine entsprechend geringere Jahl von Mannschaften 
zuziehen, damit die Löhnungsbeträge für die in der Anla 
ausgeworfenen Mannschaftszahlen bei den einzelnen Armeekr 
bz. Waffengattungen nicht überschritten werden. 
23. Die Einberufung hat möglichst in mehreren The 
zu erfolgen. 
24. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebur 
(H. O. § 40,2) ist — abgesehen von besonderen Verhältnisse 
darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst gleichm 
im Reserve-- und Landwehrverhältniß mindestens je einmal ei 
rufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je eine Einberuf 
möglichst in die letzten Jahre der Dienstpflicht in der Res 
bz. Landwehr 1. Aufgebots des betreffenden Mannes fäl- 
25. Die zur Einziehung gelangenden Jäger üben 
Allgemeinen, soweit sie dem Bezirk 
des II. Armeekorps angehören, beim Jäger-Bat. Nr. 
IV. * * v * v 
2 VIII. *7 * 7? v * 
v X. v * * 9 2 
»XV.u. XVI. » »bei den Jäger-Bataillt 
des XIV. Armeekor 
Nähere Anordnung trifft die Inspektion der Jäger und Schü
	        
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