Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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sollen, zu gleichem JZweck zu den Train-Bataillonen einge- 
jogen werden. 
28. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungs- 
stärken sind zu Uebungen heranzuziehen: 
a) Die Ergänzungsmannschaften zu den Kaisermanövern 
gemäß F. O. Jiff. 400, 
b) die Volksschullehrer") der Reserve gemäß H. O. 
§ 40,4, und Verfügungen des Kriegsministeriums 
vom 27. 6. und 29. 8. 93 (Nr. 439/6 bz. 1173/8. 93 
A. 1), 
e) die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen, 
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O. 
§40, 5“, 
d) die Offizier-Aspiranten 2c. aller Waffengattungen 
(H. O. § 46 — s. auch H. O. § 40, 11), sofern sie 
nicht lediglich zu den durch Anlage 1 festgesetzten 
Reserve und Landwehr Uebungen einberufen 
werden“““), 
e) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 29, 
") Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs 
Ausbildung für Sergeantenstellen bei den Train- 
Kolonnen der Telegraphen-Abtheilungen (s. Jiffer 27, 
letzter Absatz), 
8) die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth= 
gehülfen und Unterlazarethgehülfen sowie Kranken- 
wärter (s. Ziffer 30), 
6) Die Volksschullehrer, welche gemäß Verfügung vom 20. 8. 95 
(N. 682. 7. 95 A. 1) 1 Jahr (jedoch nicht als Einjährig Freiwillige) ge- 
dient haben, sind in Bezug auf Heranziehung zu Uebungen wie die übrigen 
Mamschaften zu behandeln. 
##% Auf besonderen Antrag dürfen die Generalkommandos bz. obersten 
Waffenbehörden die Ableistung der beiden gesetzlichen Uebungen im unmittel- 
baren Unschluß genehmigen. 
5##% Die einmal verfügte Uebung B bleibt auch beim Verziehen in 
einen anderen Korpebezirk bestehen (§ 46, 4, dritter Absatz H. O.). 
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