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sollen, zu gleichem JZweck zu den Train-Bataillonen einge-
jogen werden.
28. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungs-
stärken sind zu Uebungen heranzuziehen:
a) Die Ergänzungsmannschaften zu den Kaisermanövern
gemäß F. O. Jiff. 400,
b) die Volksschullehrer") der Reserve gemäß H. O.
§ 40,4, und Verfügungen des Kriegsministeriums
vom 27. 6. und 29. 8. 93 (Nr. 439/6 bz. 1173/8. 93
A. 1),
e) die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen,
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O.
§40, 5“,
d) die Offizier-Aspiranten 2c. aller Waffengattungen
(H. O. § 46 — s. auch H. O. § 40, 11), sofern sie
nicht lediglich zu den durch Anlage 1 festgesetzten
Reserve und Landwehr Uebungen einberufen
werden“““),
e) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 29,
") Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs
Ausbildung für Sergeantenstellen bei den Train-
Kolonnen der Telegraphen-Abtheilungen (s. Jiffer 27,
letzter Absatz),
8) die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth=
gehülfen und Unterlazarethgehülfen sowie Kranken-
wärter (s. Ziffer 30),
6) Die Volksschullehrer, welche gemäß Verfügung vom 20. 8. 95
(N. 682. 7. 95 A. 1) 1 Jahr (jedoch nicht als Einjährig Freiwillige) ge-
dient haben, sind in Bezug auf Heranziehung zu Uebungen wie die übrigen
Mamschaften zu behandeln.
##% Auf besonderen Antrag dürfen die Generalkommandos bz. obersten
Waffenbehörden die Ableistung der beiden gesetzlichen Uebungen im unmittel-
baren Unschluß genehmigen.
5##% Die einmal verfügte Uebung B bleibt auch beim Verziehen in
einen anderen Korpebezirk bestehen (§ 46, 4, dritter Absatz H. O.).
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