18
h) diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuzieher
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistli
welche gemäß Verfügung des Kriegsministeri
vom 13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A. 1) bz. 25. 6
(165/5 89 A. 1) in die Garnisonlazarethe e
berufen sind,
i) die im Magazinverwaltungs= und Sanitätst
auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen"),
k) die Festungstelegraphisten in den mit dan
besetzten Festungstelegraphen Systemen verseh
Orten gemäß Anlage 4,
— 1) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 5).
o Ein Ueben von Mannschaften bei den Korpsbekleidn
äiutern behufs Ausbildung im Speditionsdienst rc. findet
insoweit statt, als dies durch den Abgang von Mannscha
welche in diesem Dienste auszubilden waren, bedingt ist
29. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspers
aus der Truppe solche aus der Reserve innerhalb
gesetzlichen Uebungspflicht und in Grenzen des Bedarfs
Herstellung von Feldzwieback bz. zu den bei den Herbstübn
zu errichtenden Feldbäckereien und Feldschlächtereien h
zuziehen (F. 5 Ziff. 1 der Beilage 13 und F§. 2 Jiff. 5
Beilage 1 zur P. A. O.).
Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuber
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am J
*) Wie viel Auszubildende der unter i. genannten Klassen in R
auf den für das Feldverhältniß zu deckenden Bedarf innerhalb der
von je 18 für jedes Armeekorps — von 27 für das Xl. Armeekor
zu einer ersten Uebung von 6 bz. 8, zu einer zweiten von 6 Woche
zuziehen sind, bleibt den Generalkommandos überlassen.
Die für die ZLwecke der Magazinverwaltung und des Sa
dienstes erforderlichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes für das Gard
können aus den Bezirken sämmtlicher Armeekorps herangezogen werden