Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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h) diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuzieher 
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistli 
welche gemäß Verfügung des Kriegsministeri 
vom 13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A. 1) bz. 25. 6 
(165/5 89 A. 1) in die Garnisonlazarethe e 
berufen sind, 
i) die im Magazinverwaltungs= und Sanitätst 
auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen"), 
k) die Festungstelegraphisten in den mit dan 
besetzten Festungstelegraphen Systemen verseh 
Orten gemäß Anlage 4, 
— 1) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 5). 
o Ein Ueben von Mannschaften bei den Korpsbekleidn 
äiutern behufs Ausbildung im Speditionsdienst rc. findet 
insoweit statt, als dies durch den Abgang von Mannscha 
welche in diesem Dienste auszubilden waren, bedingt ist 
29. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an 
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspers 
aus der Truppe solche aus der Reserve innerhalb 
gesetzlichen Uebungspflicht und in Grenzen des Bedarfs 
Herstellung von Feldzwieback bz. zu den bei den Herbstübn 
zu errichtenden Feldbäckereien und Feldschlächtereien h 
zuziehen (F. 5 Ziff. 1 der Beilage 13 und F§. 2 Jiff. 5 
Beilage 1 zur P. A. O.). 
Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuber 
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine 
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am J 
*) Wie viel Auszubildende der unter i. genannten Klassen in R 
auf den für das Feldverhältniß zu deckenden Bedarf innerhalb der 
von je 18 für jedes Armeekorps — von 27 für das Xl. Armeekor 
zu einer ersten Uebung von 6 bz. 8, zu einer zweiten von 6 Woche 
zuziehen sind, bleibt den Generalkommandos überlassen. 
Die für die ZLwecke der Magazinverwaltung und des Sa 
dienstes erforderlichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes für das Gard 
können aus den Bezirken sämmtlicher Armeekorps herangezogen werden
	        
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