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Die aus dem Bereiche des II. Armeekorps einzuziehe
Arbeitssoldaten sind zur Ausführung von Erdarl
auf den Schießständen bei Stettin und bei Bron
bestimmt.
Die Dauer der Uebung beträgt 12 Tage (einschli
Eintreffe- und Entlassungstag).
Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldate
Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve, und
viel aus der Landwehr einzuberufen sind, wird
einzelnen Generalkommandos überlassen.
Werden an einem Orte 20 Mann und mehr zu gI
Zeit eingezogen und nicht einer Arbeiterabtheilung
wiesen, so sind sie einem Offizier zu unterstellen.
Für die in die Arbeiterabtheilungen eingestellten Ar
soldaten des Beurlaubtenstandes ist auf je 15 Manr
Uebrigen auf je 8 Mann 1 Unteroffizier zur Aufsie
kommandiren.
Das IV., VI. und XV. Armeekorps haben
erforderliche Aufsichtspersonal auch für die ihnen
den Bereichen anderer Armeekorps zur Verfügun
stellten Arbeitssoldaten zu kommandiren.
Offiziere und Aufsichtsunteroffiziere beziehen di
stimmungsmäßigen Zulagen (§. 66, 5 der D. f. A
Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssoldaten ur
Verrechnung der Kosten wird auf den §. 25,7 ur
die Anmerkung zu §. 76 der D. f. A. Bezug genot
Bemerkungen, zu denen die Einziehung der A
soldaten etwa Veranlassung geben sollte, sind
Kriegsministerium zum 1. 11. 98 mitzutheilen.