Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

30 
Die aus dem Bereiche des II. Armeekorps einzuziehe 
Arbeitssoldaten sind zur Ausführung von Erdarl 
auf den Schießständen bei Stettin und bei Bron 
bestimmt. 
Die Dauer der Uebung beträgt 12 Tage (einschli 
Eintreffe- und Entlassungstag). 
Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldate 
Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve, und 
viel aus der Landwehr einzuberufen sind, wird 
einzelnen Generalkommandos überlassen. 
Werden an einem Orte 20 Mann und mehr zu gI 
Zeit eingezogen und nicht einer Arbeiterabtheilung 
wiesen, so sind sie einem Offizier zu unterstellen. 
Für die in die Arbeiterabtheilungen eingestellten Ar 
soldaten des Beurlaubtenstandes ist auf je 15 Manr 
Uebrigen auf je 8 Mann 1 Unteroffizier zur Aufsie 
kommandiren. 
Das IV., VI. und XV. Armeekorps haben 
erforderliche Aufsichtspersonal auch für die ihnen 
den Bereichen anderer Armeekorps zur Verfügun 
stellten Arbeitssoldaten zu kommandiren. 
Offiziere und Aufsichtsunteroffiziere beziehen di 
stimmungsmäßigen Zulagen (§. 66, 5 der D. f. A 
Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssoldaten ur 
Verrechnung der Kosten wird auf den §. 25,7 ur 
die Anmerkung zu §. 76 der D. f. A. Bezug genot 
Bemerkungen, zu denen die Einziehung der A 
soldaten etwa Veranlassung geben sollte, sind 
Kriegsministerium zum 1. 11. 98 mitzutheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.