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Der General- Inspekteur hat seinem Stabe sowie den vorstehend bezeichneten Stellen
und Instituten gegenüber die Urlaubsbefugniß und die Disziplinar- Strafgewalt eines kommandirenden
Generals.
Der General. Inspekteur hat Mir über kavalleristische Fragen unter besonderer Berücksichtigung der
Einheitlichkeit der Ausbildung der Kavallerie Bericht zu erstatten.
Außerdem ist er berufen:
a) zur Besichtigung Meinerseits befohlener besonderer Kavallerie= Uebungen bz. zur Leitung der
Uebung mehrerer Kavallerie- Divisionen,
b) zur Leitung taktischer Uebungsreisen von Generalen und Stabsoffizieren der Kavallerie,
I) zu Besichtigungen einzelner Truppentheile der Kavallerie in verschiedenen Dienstzweigen, sowie
des Pferdematerials, der Remontedepots, besonderer technischer Uebungen und dergleichen.
Die Befugnisse der Truppenbefehlshaber, sowie des Remonte- Inspekteurs werden durch
diese Besichtigungen nicht berührt.
Hinsichtlich etwaiger Unterstellung des Remonte- Inspekteurs unter den General- Inspekteur
der Kavallerie behalte Ich Mir weitere Bestimmung vor.
Bezüglich der vorstehend unter 4b und c vorgesehenen Uebungsreisen und Besichtigungen, mit
deren Leitung bz. Abhaltung unter Umständen auch Kavallerie Inspekteure beauftragt werden
können, sehe Ich jedesmaligen Vorschlägen des General- Inspekteurs entgegen, welcher sich vorher
mit dem Kriegsminister ins Benehmen zu setzen hat.
. Soweit Ich über die Verwendung der Kavallerie- Inspekteure bei den Manövern nicht durch besonderen
Befehl Verfügung treffe, bestimmt nach vorheriger Vereinbarung mit den nach II. 4 dieser Ordre
in Betracht kommenden Generalkommandos der General- Inspekteur, bei welchen Armeekorps die
Kavallerie- Inspekteure am Mansver Theil zu nehmen haben. Die kommandirenden Generale dieser
Armeekorps haben dem General- Inspekteur auf dessen Ersuchen eine Aeußerung über die Thätigkeit
der betreffenden Inspekteure während des Mansvers zugehen zu lassen.
Der General. Inspekteur hat alljährlich ein Mal das Militär-Reitinstitut zu besichtigen.
Besichtigungen der Militär-Lehrschmieden durch den General- Inspekteur erfolgen gelegentlich
anderer von ihm in den betreffenden Korpsbezirken vorgenommener Besichtigungsreisen.
. Der General- Inspekteur reicht über die ihm nach Ziffer 3 unterstellten Offiziere Personal- und
Qualifikationsberichte ein. Auch hat er Mir über die von ihm oder auf Meinen Befehl von den
Kavallerie- Inspekteuren abgehaltenen Besichtigungen und Uebungen zu berichten.
Der General- Inspekteur ist Vorsitzender der Kavallerie-Kommission, auch übernimmt er die in den
Bestimmungen über die Betheiligung von Offizieren an öffentlichen Rennen vom 17. Juni 1886
durch §. 7 dem Chef des Militär--Reit. Instituts zugewiesenen Obliegenheiten.
II. Kavallerie. Inspekteure.
Die Kavallerie. Inspekteure haben den Rang und die Gebührnisse der Divisions-Kommandeure und
ihrem Stabe gegenüber die Urlaubsbefugniß und Disziplinar-Strafgewalt derselben.
Die Kavallerie. Inspekteure unterstehen dem General. Inspekteur der Kavallerie und sind zu dessen
Unterstützung berufen.
3. Es haben den Regiments- und Brigade= Besichtigungen der Kavallerie jährlich einmal beizuwohnen:
a) der Inspekteur der 1. Kavallerie- Inspektion bei dem I. Armeekorps,
b) der Inspekteur der 2. Kavallerie- Inspektion bei dem II. und IX. Armeekorps,
P) der Inspekteur der 3. Kavallerie- Inspektion bei dem VII. und X. Armeekorps,
d) der Inspekteur der 4. Kavallerie- Inspektion bei dem VIII. und XVI. Armeekorps.
Die Kavallerie- Inspekteure haben das Recht, ihre Wahrnehmungen bei diesen Besichtigungen
zur Kenntniß der betreffenden Regiments-Kommandeure und höheren Truppenbefehlshaber zu bringen.
Sobald Kavallerie- Regimenter der unter 3 aufgeführten Armeekorps zu Uebungen im Diodisions-
verbande zusammengezogen werden, sind die Kavallerie- Inspekteure Führer der betreffenden
Kavallerie- Divisionen.