Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Nehmen diese Divisionen als solche nicht an den Manoͤvern Theil, so macht jeder 
Kavallerie. Inspekteur, falls Ich nicht anderweitig verfüge, die Divisions und Korpsmanöver bei 
demjenigen bz. bei einem derjenigen Armeekorps mit, welchen die Truppentheile angehören, deren 
Besichtigungen er gemäß Ziffer II. 3 dieser Ordre beizuwohnen hat. Das Nähere bestimmt der 
General. Inspekteur. " 
Während des Mansvers steht der Inspekteur zur Verfügung des betreffenden General- 
kommandos. 
Im Uebrigen können die Kavallerie- Inspekteure von den Generalkommandos derjenigen 
Armeekorps, in deren Bezirk sie garnisoniren, mit Einverständniß des General- Inspekteurs zur 
Leitung von Garnison-Uebungen, Kriegsspiel u. s. w. herangezogen werden. 
5. Außerdem sind die Kavallerie- Inspekteure berufen: 
a) zur Leitung taktischer Uebungsreisen von Offzieren der Kavallerie derjenigen Armeekorps, 
bei welchen sie den Besichtigungen nach Ziffer II. 3 dieser Ordre beizuwohnen haben, 
b) zur Leitung sonstiger taktischer Uebungsreisen von Generalen und Stabsoffizieren der 
Kavallerie, 
J) zu Besichtigungen in Gemäßheit der Ziffer I. 5 dieser Ordre. 
Die näheren Bestimmungen bleiben jedesmaligem besonderen Befehle vorbehalten. 
6. Ueber Uebungen und Besichtigungen, die sie abgehalten oder denen sie nach Ziffer 3 beigewohnt 
haben, berichten die Kavallerie-Inspelteure dem General. Inspekteur. Bei allen Besichtigungen u. s. w. 
haben sie dem Zustand des Pferdematerials besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und ihre bezüglichen 
Wahrnehmungen in den vorerwähnten Berichten an den General- Inspekteur zum Ausdruck zu bringen. 
7. Die Kavallerie. Inspekteure können zu der in Meiner Ordre vom 10. April 1890, Ziffer 3 vor- 
gesehenen zeitweiligen Verstärkung der Kavallerie-Kommission herangezogen werden. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Homburg v. d. Höhe den 5. April 1898. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 5. April 1898. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinete-Ordre wird hierdurch mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht: 
1. Ju 1. Ziffer 3. 
Die erforderlich werdenden Aenderungen der Dienstordnung für das Militär-Reit. Institut 
und der Militär-Veterinär- Ordnung ergeben die für diese Dienstvorschriften zur Ausgabe gelangenden 
Deckblätter. 
2. Ju I. Ziffer 8. 
Die durch kriegsministerielle Verfügung vom 12. September 1884 Nr. 7/7. 84. A. 2 
— Armee-Verordnungs-Blatt Seite 153 ff. — über die Anfertigung und Vorlage der Qualifikations. 
berichte gegebenen Vorschriften werden dahin abgeändert, daß die Vorlage der Qualifikationsberichte 
an Allerhöchster Stelle bei dem Militär-Reit- Institut und der Inspektion des Militär-Veterinär. 
Wesens durch den General- Inspekteur der Kavallerie zu erfolgen hat. 
Für die Einreichung der Gesuchslisten seitens der Kavallerie. Inspekteure und des Chefs 
des Militär-Reit- Instituts, sowie für die Vorlage der Abschriften an den General- Inspekteur 
finden die Bestimmungen der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 8. Juli 1858 sinngemäße Anwendung. 
No. 382/3. 98. A. 3. v. Goßler.
	        
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