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4. Im 8g. 70 ist der zweite Satz zu streichen. Dafür ist zu setzen:
„Wegen der übrigen Verpflegungsgebührnisse siehe die Friedens-Verpflegungsvorschrift.=
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April d. Is. in Kraft.
Die Ausgabe von Deckblättern, auch bezüglich der sonst noch erforderlichen Aenderungen der Dienst-
vorschrift für die Arbeiter- Abtheilungen, bleibt vorbehalten.
No. 480/3. 98. C. 3. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 6. April 1898.
Nr. 96.
Abänderung der Verordnung über die Ergänzung der Offiziere des Friedeusstandes vom 11. März 1880.
Im §. 1, Zeile 1 und 2 kommen die Worte: »bei mangelnder Vakanz zum überzähligen Portepeefähnrich in
Wegfall.
Deckblatt wird nicht ausgegeben.
No. 294/3. 98. A. 3. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 31.· März 1898.
Militär- Oekonomie= Departement.
Nr. 97.
Niedriges Beköstigungsgeld für den Standort Nangard für die Jeit vom 1. April bis 30. Juni 1898.
Das für die Zeit vom 1. April 1898 bis 30. Juni 1898 festgesetzte niedrige Beköstigungsgeld beträgt für den
Kopf und Tag in dem Standorte Naugard
33 Pf. für den Gemeinen und
41 Unteroffizier.
No. 842/3. 98. B. 2. Frhr. von Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 31. März 1898.
Militär- Oekonomie-Departement.
Nr. 98.
Erhöhung des Fahrpreises der zwischen Borkum und Emden verkehrenden Fährschiffe.
Der Fahrpreis für die zweite Kajüte der zwischen Borkum und Emden verkehrenden Fährschiffe ist von 75 Df.
auf 1.4 erhöht worden. bfd. Nr. 1 der Beilage 2 zur Marschgebührniß= Vorschrift wird hierdurch geändert.
No. 577/3. 98. B. 3. Frhr. v. Gemmingen.