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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
#32. Jahrgang. Herlin den 1. Mai 1898. Nr. 128.
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für
gewshuliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 715) 1.X 50 f# für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten
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seben Druckbogen von 8 Seiten (5 ## für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung
festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden.
Kriegsministerium. Berlin den 21. April 1898.
Nr. 100.
Generalstabsreisen.
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs treten in den »Bestimmungen über die jährlichen
Generalstabsreisen vom 29. November 1888 — Beilage zu Nr. 1 des Armee-Verordnungs. Blattes für 1889 —
folgende Aenderungen ein:
1. Die §§. 18 und 26 haben zu lauten:
S. 18.
Bei jedem Armeekorps findet jährlich eine Generalstabsreise oder eine Festungs- General.
stabsreise (siehe §. 26) statt, die von dem Chef des Generalstabes des Armeekorps geleitet wird.
S. 26.
Bei welchem Armeekorps eine Festungs= Generalstabsreise stattfinden soll, wird durch den
Chef des Generalstabes der Armee bestimmt und bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres
im Armee-Verordnungs-Blatt bekannt gemacht.
2. S. 27. Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„1. Als Theilnehmer werden in der Regel kommandirt:=
3. §. 35, 5 Zeile 2: „ Intendantur des Gardekorps= zu ersetzen durch: = Intendantur der militärischen
Institute.=
No. 3/4. 98. A. 1. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 15. April 1898.
Nr. 101.
Aenderungen in der Schießvorschrift für den Train.
Seite 70 ) Ziffer 128, find die Zeilen 12 bis 19 von oben zu streichen.
Ebenda,, Ziffer 128, Jeile 4 von unten, ist statt »es« zu setzen: »er«.
Ebenda, ZJiffer 128, Zeile 2 von unten, ist zu streichen zuständigen= und hinter „ Gewehrfabrik-
einzuschalten: „Erfurt.
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
Im Auftrage.
No. 143/4. 96. A. 4. v. der Boeck.