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Nr. 105.
Aeuderung der Entscheidungsbefugniß in Penstonsangelegeuheiten u. s. w.
Kriegsministerium. Berlin den 21. April 1898.
I. Die Befugniß zur Pensionirung der Unterbeamten der Heeresverwaltung sowie von Personen
des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts sowohl nach dem Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873
als auch nach dem Fürsorgegesetz vom 15. März 1886 wird anderweit in folgender Weise geregelt:
Die Zahlbarmachung
Es werden pensionirt: durch: der zuerkannten Pension ist
zu veranlassen durch die:
1. 2. 3.
a) die Unterbeamten beim Generalstabe und beim
Landesvermessungswesen
b) die Divisions-- und Garnisonküster
c) die Garnisonküster in Berllnrnrn
den Chef des Generalstabes
der Armee
die Generalkommandos
die Intendantur der militeé
Intendantur der militäri.
schen Institute.
Korps- Intendanturen.
trischen Institute.
d) die Büchsenmacher, Regimentssattler, Waffen-
meister, Unterbeamten bei den Bekleidungsämtern,
Te) die Registratoren bei den Generalkommandos 17 ))
/) die zum Festungspersonal gehörigen Personen des
Soldatenstandes,.)
8) die Schirrmeister der Pionier- Bataillone 5)
h) die im Range der Unteroffiziere stehenden Ver-
walter des Kadettenkorps,“)
i) die Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel
abwärts nach dem Fürsorgegesetz vom 15. März 1886
k) die durch die Korps. Intendanturen u. s. w.)
angestellten Unterbeamten
1) der Kassendiener bei der Jahlungsstelle
XIV. Armeekorps
die Generalkommandos Kor ntendanturen.
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die Anstellungsbehörde.
des die Intendantur des XIV. Armeekorps.
m) die Unterbeamten beim Militär-Knaben-Erziehunggs » i »IV.
Institut in Annaburg
n) sämmtliche übrigen, vorstehend nicht aufgeführten » der militärischen Institute.
Unterbeamten der Heeresverwaltung
(mit Ausnahme der Unterbeamten
beim Kriegsministerium einschließlich
Hauspersonal —,
bei der General-Militärkasse,
bei den Remontedepots und
aus dem Geschäftsbereich der
meisterei.)7)
Feldzeug-
Anmerkungen.
1) Den Registratoren bei den Generalkommandos gleich gerechnet werden diejenigen bei den General- Jufpektionen
der Fußartillerie, des Ingenieur= und Pionierkorps und der Festungen, bei dem Gouverwement Berlin, sowie
bei der Inspektion der Feldartillerie.
) Die Zuertennungen der Pension nach Nr. le —i haben durch dasjenige Generalkommando zu erfolgen, welches
anderen Falls über die Invalidenpensionsansprüche Entscheidung zu treffen haben würde.
2) Für die Juerkennung der Pension gemäß §. 8 des Schutztruppengesetzes vom 18. Juli 1896 sind die General-
kommandos zuständig.