Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

— 136 — 
Nr. 105. 
Aeuderung der Entscheidungsbefugniß in Penstonsangelegeuheiten u. s. w. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. April 1898. 
I. Die Befugniß zur Pensionirung der Unterbeamten der Heeresverwaltung sowie von Personen 
des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts sowohl nach dem Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 
als auch nach dem Fürsorgegesetz vom 15. März 1886 wird anderweit in folgender Weise geregelt: 
  
  
  
Die Zahlbarmachung 
Es werden pensionirt: durch: der zuerkannten Pension ist 
zu veranlassen durch die: 
1. 2. 3. 
  
  
a) die Unterbeamten beim Generalstabe und beim 
Landesvermessungswesen 
b) die Divisions-- und Garnisonküster 
c) die Garnisonküster in Berllnrnrn 
den Chef des Generalstabes 
der Armee 
die Generalkommandos 
die Intendantur der militeé 
Intendantur der militäri. 
schen Institute. 
Korps- Intendanturen. 
trischen Institute. 
d) die Büchsenmacher, Regimentssattler, Waffen- 
meister, Unterbeamten bei den Bekleidungsämtern, 
Te) die Registratoren bei den Generalkommandos 17 )) 
/) die zum Festungspersonal gehörigen Personen des 
Soldatenstandes,.) 
8) die Schirrmeister der Pionier- Bataillone 5) 
h) die im Range der Unteroffiziere stehenden Ver- 
walter des Kadettenkorps,“) 
i) die Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel 
abwärts nach dem Fürsorgegesetz vom 15. März 1886 
k) die durch die Korps. Intendanturen u. s. w.) 
angestellten Unterbeamten 
1) der Kassendiener bei der Jahlungsstelle 
XIV. Armeekorps 
die Generalkommandos Kor ntendanturen. 
  
  
4 
die Anstellungsbehörde. 
des die Intendantur des XIV. Armeekorps. 
m) die Unterbeamten beim Militär-Knaben-Erziehunggs » i »IV. 
Institut in Annaburg 
n) sämmtliche übrigen, vorstehend nicht aufgeführten » der militärischen Institute. 
Unterbeamten der Heeresverwaltung 
(mit Ausnahme der Unterbeamten 
beim Kriegsministerium einschließlich 
Hauspersonal —, 
bei der General-Militärkasse, 
bei den Remontedepots und 
aus dem Geschäftsbereich der 
meisterei.)7) 
Feldzeug- 
  
  
Anmerkungen. 
1) Den Registratoren bei den Generalkommandos gleich gerechnet werden diejenigen bei den General- Jufpektionen 
der Fußartillerie, des Ingenieur= und Pionierkorps und der Festungen, bei dem Gouverwement Berlin, sowie 
bei der Inspektion der Feldartillerie. 
) Die Zuertennungen der Pension nach Nr. le —i haben durch dasjenige Generalkommando zu erfolgen, welches 
anderen Falls über die Invalidenpensionsansprüche Entscheidung zu treffen haben würde. 
2) Für die Juerkennung der Pension gemäß §. 8 des Schutztruppengesetzes vom 18. Juli 1896 sind die General- 
kommandos zuständig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.