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II. Die Pensionsanträge sind der Pensionirungsbehörde (I. Längsspalte 2) auf dem Dienstwege ein-
zureichen, diejenigen für die Wallmeister (I. f.) durch die Festungs- Inspektionen, für die Schirr-
meister (I. g.) durch die Pionier- Bataillone nach vorheriger Einholung der Genehmigung der
General- Inspektion des Ingenieur- und Pionierkorps und der Festungen.
III. Auch die Lahlbarmachung der vom Kriegsministerium zuerkannten Beamtenpensionen ist
in Zukunft von den Korps- Intendanturen u. s. w. zu veranlassen.
Zuständig sind hierfür bezüglich aller derjenigen Penfionirungsentscheidungen, welche
ergehen: .
a) an die Generalkommandos — die Korps- Intendanturen,
b) an die Korps- Intendanturen u. s. w. — die berichtende Intendantur,
) in allen übrigen Fällen — die Intendantur der militärischen Institute.
IV. Jwecks Zahlbarmachung der Pension hat die Pensionirungsbehörde der Korps. Intendantur u. s. w.
Abschrift der Pensionirungsverfügung sowie beglaubigte Abschrift des Penfionsvorschlages zugehen
zu lassen, im Falle IIIh jedoch nur letztere.
V. Behufs Feststellung des Beginns des Pensionsverhältnisses (5. 55 R. B. G.) ) ist seitens der
Penfionirungsbehörde anzuordnen, daß der Korps- Intendantur u. s. w. alsbald direkt mit-
getheilt werde,
„man welchem Tage dem Betreffenden die Entscheidung über seine Versetzung in den
Ruhestand dienstlich bekannt gemacht worden ist.
VI. Die Entscheidungsbefugniß gemäß §. 69,1 R. B. G. — Pensionszahlung für den sogenannten
Gnadenmonat an die Wittwe oder ehelichen Nachkommen verstorbener Beamten — wird den Korps.
Intendanturen u. s. w. übertragen.
Zuständig ist diejenige Korps-- Intendantur, in deren Geschäftsbereich die Regierung ihren
dienstlichen Wohnsitz hat, auf deren Anweisung die Pension gezahlt wird; für Berlin die Intendantur
der militärischen Institute, für Elsaß. Lothringen die Intendantur XV. Armeekorps.
No. 1284/3. 98. C. 1. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 2. April 1898.
Nr. 106.
Bewilligung der Beihilfen für die Hinterbliebenen der Kriegstheilnehmer vom Feldwebel abwärts nach
den K. 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und nach dem ersten Satze des K. 3 des Gesetzes vom
14. Jannar 1894.
Die Entscheidung über die Zuständigkeit der obigen Beihilfen erfolgt künftig durch dasjenige Generalkommando,
in dessen Bezirk die betreffenden Hinterbliebenen ihren Wohnsitz haben.
Für die Hinterbliebenen der im Königreich Bayern und im Königreich Württemberg wohnhaften
Kriegstheilnehmer, welche in einem preußischen oder jetzt unter preußischer Verwaltung stehenden Truppentheil
—
4) §. 91 Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871.
5) Nr. 14 der Bestimmungen über die persönlichen u. s. w. Verhältnisse der Schirrmeister (Wallmeister) der
Pionier-Bataillone vom 30. April 1892.
6) UArtikel 16 des Penfionsgesetzes vom 22. Mai 1893.
!) vu. s. w.# hinter Korps-Intendanturene bedeutet: „ Intendantur der militärischen Institute.
*) „R. B. G.“ bedeutet: „Reichs- Beamtengesetz vom 31. März 18734.
*) Die Unterbeamten aus dem Geschäftsbereich der Feldzeugmeisterei, sowie die zum Zeugpersonal geberigen
Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts werden durch den Feldzeugmeister pensionirt — Liffer 188
der „Dienstanweisung für die Feldzeugmeistereic. — Die Invalidisirung der zum JZeugpersonal gehsrigen
Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts erfolgt, wie bisher, durch die Generalkommandos.