Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

    
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
SBo Jahrgang. Gerlin den 8. Januar 1898, Nr. llo 
#Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 715) 1.4. 50 ∆% für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
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Der Verkauf einzelner Nummern des Blattes erfolgt durch die Druckvorschriften-Verwaltung im Kriegsministerium. 
Fär Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 für 
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 #“ für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
festgesetzt ist. Einzelne Blätter könnmen nicht verabfolgt werden. 
  
  
Nr. 1. 
Kriegsdienstzeit. 
Ich bestimme, daß die folgenden, von Theilen der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika in den Jahren 1895 
und 1896 gelieferten Gefechte und ausgeführten Kriegszüge im Sinne des §. 23 des Gesetzes, betreffend die 
Densionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom 27. Juni 
1871, altz ein Feldzug gelten sollen, für welchen den daran betheiligt gewesenen Deutschen ein Kriegsjahr zur 
Anrechnung zu bringen ist: 
Gefechte mit den Waruri am 2., 3. und 4. Juni 1896; 
Expedition Burungi. Jrangi= Usiomi= Turu vom Juli bis September 1896; 
Feldzug gegen die Wahehe vom 12. Juli bis 25. Dezember 1896; 
Gefecht bei Groß Aruscha am Kilimandjaro am 5. November 1896; 
Gefechte in Urundi am 25., 26. und 27. September 1896; 
Bestrafung des Sultans Luassa in Uha am 15. und 16. November 1896; 
Bestrafung der Räuber an den Karawanenstraßen Tabora-Tanganyka in Uha am I### und 
19. November 1896; 
Zug gegen den Sultan Mtau und Erstürmung der Tembe desselben in den Monaten November 
und Dezember 1896. 
Jagdhaus Rominten den 30. September 1897. 
Wilhelm. 
l 
* , 
An den Reichskanzler. 
Kriegsministerium. Berlin den 29. Dezember 1897. 
Vorstehende Allerböchste Kabinets-Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 825/12. 97. C. 1. v. Goßler. 
 
	        
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