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den betreffenden Feldzug mitgemacht haben, erfolgt diese Entscheidung durch das Generalkommando XI. Armee-
korps, für die im Königreich Sachsen wohnenden derartigen Hinterbliebenen durch das Generalkommando
V. Armeekorps.
Die Korps-Intendanturen übernehmen künftig die Feststellung und JZahlbarmachung der erwähnten Beihilfen.
No. 1047/2. 98. C. 2. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 2. April 1898.
Nr. 107.
Bewilligung des gesetzlichen Wittwen= und Waisengeldes an die Hiuterbliebenen einzelner Kategorien
von Militärbeamten und der Unterbeamten der Militärverwaltung nach den Gesetzen vom 17. Juni 1887
und vom 17. Mai 1897, sowie an die Hinterbliebenen von Militärpersonen vom Feldwebel abwärts
nach den Gesetzen vom 13. Juni 1895 und vom 17. Mai 1897.
I. Die Bewilligung des gesetzlichen Wittwen- und Waisengeldes für die Hinterbliebenen der Unter-
beamten der Militärverwaltung, einschließlich der unteren Militärbeamten (Büchsenmacher, Regiments-
sattler, Küster u. s. w.) — jedoch ausschließlich der Unterbeamten beim Kriegsministerium, bei der
General= Militärkasse und bei den Remontedepots — sowie für die Hinterbliebenen der Personen
des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts erfolgt künftig durch die Korps- Intendanturen bz.
die Intendantur der militärischen Institute.
II a. Verstirbt eine der vorgenannten Personen mit Hinterlassung einer Wittwe oder waisengeldberechtigter
Kinder im aktiven Dienst, so hat der Truppentheil oder die Behörde, welcher der Verstorbene
angehört hat, den bestimmungsgemäß aufgestellten und belegten Antrag auf Wittwen bz.
Waisengeld der Intendantur desjenigen Armeekorps, zu welchem der Truppentheil gehört oder zu
welcher die Behörde in dienstlicher Beziehung steht, bz. der Intendantur der militärischen Justitute
vorzulegen.
b. Die betreffende Intendantur hat in denjenigen Fällen, in denen das Wittwen- und Waisengeld in
einem Bruchtheil der Penfion besteht, zunächst die am Todestage erdiente Pension, soweit sie
selbst hierfür nicht zuständig ist, durch die zur Pensionirung des betreffenden Beamten u. s. w.
befugte Behörde feststellen zu lassen und sodann das gesetzlich zuständige Wittwen- und Waisengeld
ihrerseits festzusetzen. In den Fällen des §. 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 hat sie
indessen vorerst und in den Fällen des §. 16 Absatz 2 a. a. O. nach Feststellung der unzweifelhaft zu-
ständigen Gebührnisse den betreffenden Antrag dem Departement für das Invalidenwesen behufs
Herbeiführung der Genehmigung des Reichskanzlers unter entsprechender Begründung vorzulegen.
c. Bei Anwendung des Gesetzes vom 13. Juni 1895 stellt die Intendantur nach den Bestimmungen
dieses bz. des Gesetzes vom 17. Mai 1897 das Wittwen- und Waisengeld fest. In den Fällen,
in welchen die Frage der Dienstbeschädigung in Betracht kommt und zweifelhaft ist, führt sie hier.
über zunächst die Entscheidung desjenigen Generalkommandos herbei, welches im Fall der Invalidi-
firung des Verstorbenen zuständig sein würde.
III a. Verstirbt im Pensionsstand oder als Wartegeldempfänger eine der oben genannten
Personen, deren Ehefrau oder Kindern Wittwen oder Waisengeld nach dem Gesetz vom 17. Juni 1887
zusteht, so haben die in den Ausführungsbestimmungen zu §§. 9 bis 14 dieses Gesetzes unter
Ziffer 2b. bezeichneten Behörden die Anträge der Intendantur desjenigen Armeekorps einzureichen,
in dessen Bezirk der Verstorbene bei seinem Ableben seinen Wohnsitz gehabt hat, hinsichtlich der im
Königreich Bayern und im Königreich Württemberg wohnenden Pensionsempfänger jedoch der
Königlichen Intendantur XI. Armeekorps und hinsichtlich der im Königreich Sachsen wohnenden
der Intendantur V. Armeekorps.
Die Hinterbliebenen von Pensions- oder Wartegeldempfängern der vorbezeichneten Kategorie
von Funktionären, welche ihre Gebührnisse aus der Militär Densionskasse in Berlin erhielten, haben