Kriegsministerium. Berlin den 26. April 1898.
Nr. 112.
Abänderungen und Ergänzungen zur Pferdegelder-Vorschrift aus Anlaß der Ausdehnung der Pferdegeld-
Berechtigung auf die Regimentskommandeurstellen.
Seite 3. KF. 1. Der erste Absatz des Paragraphen ist zu streichen; dafür ist zu setzen:
Den rationsberechtigten aktiven Offizieren der Fußtruppen"), der Feldartillerie — mit Aus-
nahme der Lieutenants der reitenden Artillerie — und des Trains bis zum Regimentskommandeur
einschl. aufwärts, sowie denjenigen rationsberechtigten Offizieren gleicher Chargen, welche aus den
genannten Truppen hervorgegangen, sich in besonderen Stellungen befinden, wird eine Geldvergütung
zur Beschaffung von Dienstpferden (Dferdegeld) gewährt. Diese Geldvergütung ist zuständig für jedes
iunerhalb der etatsmäßigen Rationsgebühr des betreffenden Pferdegeldempfängers gehaltene Pferd.
Abweichend hiervon steht den Abtheilungskommandeuren und Hauptleuten der reitenden Artillerie sowie
denjenigen rationsberechtigten Offizieren gleichen Ranges, welche aus der reitenden Artillerie hervor.
gegangen, sich in besonderen Stellungen befinden, das Pferdegeld innerhalb der für sie etatsmäßigen
Rationszahl, dem Abtheilungskommandeur u. s. w. nur für zwei Pferde, dem Hauptmann nur für
ein Pferd zu.“)
Seite 4. F. 3, letzter Absatz, Zeile 1 und 2 ist zu steichen: „Regimentskommandeur - Gebührnissen= und ist
dafür zu setzen:
„den Gebührnissen eines Brigadekommandeurs-;
Zeile 3 ist zu setzen an Stelle „des höheren Gehalts-
„der höheren Gebührnisse-.
Seite 8. §. 9, Zeilen 11 bis 13 von oben sind die Worte u. s. w. von vorgesetzten Truppenbefehlshaber
bis „ Dienstvorgesetzten ## zu streichen und dafür zu setzen:
„nächsten mit mindestens der Disziplinarstrafgewalt oder Urlaubsbefugniß des Kommandeurs
eines selbständigen Bataillons versehenen Dienstvorgesetzten 4.
Die Anmerkung -t# fällt fort. Die jetzige Anmerkung -— erhält künftig die Bezeichnung --1 .
Seite 15. 5§. 16. Der erste Absatz wird mit -à“ und der zweite mit -b bezeichnet.
Ferner erhält der Paragraph folgende Zusätze:
Uebergangs. Jc) Offiziere in einer pferdegeldberechtigten Regimentskommandeur u. s. w. Stelle, welche die letztere
bestimmungen bereits vor dem 1. April 1898 inne hatten, haben die Wahl zwischen der bis zu dem ge-
aus Anlaß der dachten Zeitpunkt etatsmäßigen Rationsgebühr nach Umfang und Bezugsart — unter Verzicht
Ausdehnung auf Pferdegeld — und dem Bezuge von Dferdegeld mit der hierbei bestimmungsmäßigen
. Pferdegeld- Nationsgebühr. Die Wahl ist bis spätestens 15. Mai 1898 zu treffen und ist eine bezügliche
rerin schriftliche Erklärung zu den Akten des Truppentheils bz. der betreffenden Behörde zu nehmen.
Regiments- Eine Aenderung der einmal getroffenen Wahl ist nicht zulässig.
kommandeure Bei Stellenwechsel tritt stets der Bezug von Pferdegeld ein. Eine Versetzung lediglich von
u. s. w. einem Truppentheil (einer Anstalt u. s. w.) zu einem anderen unter Beibehaltung des bisherigen
1. April 1898. Diensteinkommens ist hierbei nur dann als Stellenwechsel anzusehen, wenn eine solche Versetzung
vor dem 1. April 1898 eine Aenderung in den Rationsgebührnissen zur Folge gehabt hätte.
d) Die Inhaber der in Rede stehenden Stellen können Vorschüsse auf das Pferdegeld (S. 7) nur
für diejenigen Pferde erheben, welche sie vom 1. April 1898 ab beschaffen und in etatsmäßige
pferdegeldberechtigte Rationsstellen einstellen.
Je) Der achtjährige Turnus (§F. 2) für die aus Anlaß der Ausdehnung der Dferdegeldberechtigung
auf die Regimentskommandeurstellen u. s. w. mit dem 1. April 1898 in pferdegeldberechtigte
Rationsstellen eintretenden Pferde beginnt:
1. für Pferde, welche die zeitigen Inhaber der Stellen schon vor ihrem Einrücken in die
Regimentskommandeurstellung besessen haben,
sofern die Pferde in einer pferdegeldberechtigten etatsmäßigen Rationsstelle gestanden
haben, mit dem Zeitpunkt, mit dem dieselben s. Zt. in diese Rationsstellen
eingestellt worden find,
im Uebrigen mit dem Zeitpunkt des Einrückens der Besitzer in die Regiments.
kommandeurstellung,