Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
32. Jahrgang. Herlin den 18. Mai 1898. Nr. 13. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 715) 1.X 50 #% für nur einseitig bedruckte, zum Enleen in die Akten 
geeignete Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 716) 1.X 90## 
Der Verkauf einzelner Nummern des Blattes erfolgt durch die Druckvorschriften= Verwaltung im Kriegsministerium. 
Fär Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. — beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 F für 
jeben Druckbogen von 8 Seiten (5 # für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden. 
  
  
Nr. 121. 
Kriegsdienstzeit. 
Ic bestimme, daß die folgenden von Theilen der Schutztruppe für Kamerun in den Jahren 1895 und 1896 
ausgeführten Kriegszüge im Sinne des §F. 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der 
Nilitärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom 27. Juni 1871, als ein Feldzug gelten 
sollen, für welchen den daran betheiligt gewesenen Deutschen ein Kriegsjahr mit der Maßgabe zur Anrechnung 
z bringen ist, daß hinsichtlich der Theilnehmer an der unter Nr. 1 aufgeführten Expedition das Ober- Kommando 
der Schutztruppen Bestimmung trifft, welches der beiden in Frage kommenden Kalenderjahre für die Betreffenden 
als ein Kriegsjahr zu gelten hat. 
1. Expedition gegen die Jaunde's vom 16. Dezember 1895 bis 7. Januar 1896, 
2. Expedition gegen die Jaunde's vom 7. Februar bis 27. Februar 1896 und vom 7. März bis 
14. März 1896. 
Homburg v. d. Höhe den 14. April 1898. 
  
Wilhelm. 
An den Reichskanzler. 
Kriegsministerium. Berlin den 4. Mai 1898. 
Vorstehende Allerpöchste Kabinete = Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 899/4. 98. C. 1. v. Goßler. 
Nr. 122. 
Einführung eines Schärpengürtels für diejenigen Offiziere außer Dienst (a. D.), welche die Ulanen- 
Uniform zu tragen berechtigt sind. 
J bestimme, daß für die Offiziere außer Dienst, welche die Ulanen= Uniform tragen, ein Schärpengürtel nach 
der Mir vorgelegten Probe eingeführt wird. Die Farbe des Schlosses entspricht der Knopffarbe. Der Schärpen-
	        
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