Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 224 — 
besteht. Wie hier, was bloß kausaler oder teleologischer 
Denkprozeß ist, also außerhalb der Welt der sinnlich wahr- 
nehmbaren Erscheinung, dennoch in diese hineinprojiziert wird, 
so wird dort, was nur Eigenschaft der gedachten (abstrakten) 
Rechtsnorm ist, in den realen Tatbestand verlegt, der alle 
Qualifikation nur durch die Rechtsordnung erhält ®; wobei 
® Feiner unterscheidet (a. a. O. S. 163 ff.), ob Pflichten und Be- 
rechtigungen der Untertanen ‚unmittelbar‘ auf dem Gesetze, d. h. der 
Rechtsordnung beruhen oder ob „zwischen das Gesetz und den Unter- 
tan eine Verfügung der Verwaltungsbehörde eingeschoben ist‘‘, die fest- 
stellt, wozu der Untertan verpflichtet oder berechtigt sei. ‚Anspruch 
und Pflicht beruhen dann nicht direkt auf dem Gesetz, sondern auf 
diesem Verwaltungsakt‘“ (a. a. ©. S. 166). Diese Unterscheidung ver- 
dunkelt jedoch insofern das rechtslogische Verhältnis, als Pflicht und 
Recht (Anspruch) stets nur auf dem Gesetze d. h. der Rechtsordnung 
beruhen; der Verwaltungsakt hat rechtslogisch ebenso nur den Charakter 
eines Tatbestandselementes wie irgendeine andere Voraussetzung, an 
welche der Rechtssatz Pflicht und Recht einer Person knüpft. Wenn z.B. 
die Pflicht des Hausbesitzers zur Reinigung des Trottoirs (Fleiner a. a. O. 
S. 163) an die Voraussetzung gebunden ist, daß das Trottoir schmutzig 
sei, und die Pflicht des Darlehensschuldners zur Rückerstattung des Dar- 
lehens an den Eintritt des Fälligkeitstermines, so sind all diese Be- 
dingungen in keinem anderen Sinne Tatbestände (richtiger Ele- 
mente eines Tatbestandes), an welche die Rechtsordnung Rechtspflich- 
ten knüpft, wie etwa ein Polizeibefehl, wenn die Rechtsordnung einen 
solchen zur Voraussetzung einer Gehorsamspflicht der Untertanen macht. 
„Direkt“ beruht die Gehorsamspflicht im letzteren Falle ebenso auf dem 
Polizeibefehl, wie die Pflicht des Schuldners ‚direkt‘ auf dem Eintritt 
des Zahltages oder die des Hausbesitzers auf einem reinigungsbedürf- 
tigen Zustand des Trottoirs beruht. ‚‚Indirekt‘‘ aber beruhen in glei- 
cher Weise alle diese Pflichten auf der Rechtsordnung. Wichtig ist, 
daß Fleiner die Pflichten und Rechte der Untertanen, auch wenn sie 
„direkt‘ auf pflicht- und anspruchbegründenden Staatsakten beruhen, 
letzten Endes auf das Gesetz, d. h. die Rechtsordnung zurückführt, wo 
wenigstens ‚indirekt‘ der Sitz der verpflichtenden und berechtigenden 
Autorität zu denken ist. Den pflicht- und anspruchbegründenden Staats- 
akten kann dann aber kaum mehr aus dem Titel ihrer rechtserzeugen- 
den, „röchtmachenden‘“ Kraft — wie Otto Mayer sagt — ein Mehrwert 
zugesprochen werden. Dann sind diese pflicht- und anspruchbegründen- ' 
den Staatsakte in keiner anderen Weise von der Rechtsordnung zur 
Voraussetzung von Rechtswirkungen gemacht wie die einseitigen und 
zweiseitigen Rechtsgeschäfte des Privatrechtes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.